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Zugang zu amtlichen Dokumenten: Bundesverwaltungsgericht verlangt Neubeurteilung durch das ENSI

Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des ENSI gut, den Zugang zu amtlichen Dokumenten aufgrund der Güterkontrollgesetzgebung pauschal zu verweigern. Das ENSI hat die Sache erneut zu beurteilen und einen differenzierten Zugang zu Teilen der Dokumente zu prüfen.

Im Februar 2015 erhielt das ENSI, gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, ein Gesuch von Greenpeace Schweiz um Zugang zu Dokumenten zum Reaktordruckbehälter in den beiden Blöcken des Kernkraftwerks Beznau. Im Zuge der Verlängerung der Betriebsbewilligung im Jahr 2010, in der die Sicherheit der Anlage nachzuweisen war, hatte das ENSI von der Betreiberin Axpo Power AG zusätzliche Untersuchungen zur Versprödung des Reaktordruckbehälters gefordert.

Das ENSI gewährte die Einsicht in die amtlichen Dokumente zu den Untersuchungen des Reaktordruckbehälters aufgrund von Geheimhaltungsvorbehalten nur teilweise. Die Gesetzgebung sieht vor, den Zugang zu amtlichen Dokumenten einzuschränken oder zu verweigern, wenn gewichtige Schutzgründe vorliegen. Im vorliegenden Fall sind dies die Schutzziele des Güterkontrollgesetzes, der Schutz von Personendaten und der Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen. Daher gab das ENSI dem Gesuch bei jenen Dokumenten, die als güterkontrollrechtlich gelten, nicht statt, und Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, Personendaten und Dokumentennummern blieben in den Dokumenten geschwärzt.

Greenpeace Schweiz hatte gegen den beschränkten Zugang zu den Dokumenten Beschwerde eingereicht. Dem ENSI liegt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2021 vor. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache wurde zur neuen Entscheidung an das ENSI zurückgewiesen. Das ENSI hat als Vorinstanz zu prüfen, inwiefern ein erweiterter Zugang zu den bisher nicht öffentlich gemachten Dokumenten oder Dokumententeilen gewährt werden kann, ohne die Geheimhaltungspflichten zu verletzen.

Das Urteil ist aufgrund der Beschwerdefrist noch nicht rechtskräftig.

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