Ab sofort gilt die neue Richtlinie ENSI-G18 «Brandschutz». Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI macht darin Vorgaben, wie der Brandschutz in Kernanlagen umzusetzen ist. Insbesondere zeigt die Richtlinie die kernanlagenspezifischen Anforderungen auf.
Nukleare und radiologische Sicherheit auch im Brandfall
Umfassende Brandschutzmassnahmen sorgen dafür, dass:
- der Entstehung von Bränden vorgebeugt wird und
- falls dennoch ein Brand auftritt, die Sicherheit von Personen gewährleistet ist,
- die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird.
Kernanlagen haben diesen konventionellen Brandschutz (gemäss der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen und gemäss Norm und zugehöriger Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen) grundsätzlich umzusetzen. Bei einem Brandfall in einer Kernanlage kommt hinzu, dass auch die Schutzziele der nuklearen und radiologischen Sicherheit einzuhalten sind.
Dafür macht das ENSI in der neuen Richtlinie auch Vorgaben zur Prävention, zur Detektion und zur Bekämpfung von Bränden. Die Brandschutz-Richtlinie ist im Einklang mit dem im internationalen Regelwerk festgelegten Stand von Wissenschaft und Technik.
ENSI-G18 zieht Anpassungen weiterer Richtlinien nach sich
Der Brandschutz betrifft die baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen in einer Kernanlage. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, passt das ENSI daher im Rahmen von sogenannten Fremdänderungen mehrere ENSI-Richtlinien an. Die Fremdänderungen betreffen:
- ENSI-A01 «Technische Sicherheitsanalyse für bestehende Kernanlagen: Umfang, Methodik und Randbedingungen»
- ENSI-A05 «Probabilistische Sicherheitsanalyse (PSA): Qualität und Umfang»
- ENSI-B12 «Notfallschutz in Kernanlagen»
- ENSI-G02 «Auslegungsgrundsätze für in Betrieb stehende Kernkraftwerke»
- ENSI-G09 «Bau- und Betriebsdokumentation»
- ENSI-G23 «Auslegungsanforderungen an andere Kernanlagen»
Die neue Richtlinie ENSI-G18 ersetzt die Richtlinie HSK-R-50 «Sicherheitstechnische Anforderungen an den Brandschutz in Kernanlagen».