Mit dem Urteil vom 9. August 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die Forderungen des ENSI zur Verbesserung des Strahlenschutzes während der Stilllegung bestätigt.
Die Forderungen des ENSI betrafen eine Nassdekontaminationsanlage im Aufbereitungsgebäude des KKW Mühleberg. Bei der Anlage handelt es sich um eine Box zur Behandlung radioaktiv verunreinigter Metalloberflächen. Die Dekontamination des Materials erfolgt mit einem handbedienten Wasserhochdruckstrahl. Bei diesem Verfahren entstehen luftgetragene radioaktive Stoffe, die abgesaugt und gefiltert werden müssen, damit das Personal vor einer Strahlenexposition geschützt ist.
Der Stand der Technik für solche Nassdekontaminationsanlagen richtet sich unter anderem nach den Vorgaben in der Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material (UraM). So wird in Art. 16 Abs. 1 UraM vorgeschrieben, dass die Abluft einer Anlage nicht in die Raumluft strömen darf. Ein Filterdurchbruch würde sonst das Personal unmittelbar einer radiologischen Gefahr aussetzen. Ausserdem ist erforderlich, dass die Anlage mit Sicherheitsschaltern nachgerüstet wird, sodass der Betrieb technisch verhindert wird, sobald die Tür oder das Dach nicht geschlossen sind oder die Abluftanlage nicht eingeschaltet ist.
Mit dem nun vorliegenden Urteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Aufsichtspraxis des ENSI. Insbesondere wird mit dem Urteil bestätigt, dass der radiologische Arbeitsschutz Bestandteil der nuklearen Sicherheit ist und diesbezüglich auch im Rahmen der Stilllegung kernenergierechtliche Anforderungen einzuhalten sind.
Das Urteil ist aufgrund der laufenden Beschwerdefrist noch nicht rechtskräftig.