Artikel 8a, Absatz 2b der Richtlinie über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen der EU sieht vor, dass «vernünftigerweise durchführbare («reasonably practicable») Sicherheitsverbesserungen für bestehende kerntechnische Anlagen zeitgerecht umgesetzt werden müssen».
Die WENRA hat eine Erläuterung erarbeitet, wie die unbestimmten Begriffe «vernünftigerweise durchführbar» zu verstehen sind. Der Entwurf dieser Erläuterung ist zurzeit in einer öffentlichen Anhörung; bis am 14. April 2017 können alle Interessierten dazu Stellung nehmen.
Die Betreiber in der Schweiz sind bereits heute gesetzlich verpflichtet, «die Anlage soweit nachzurüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist.» Ferner finden sich auf Verordnungsebene auch konkrete Risikokriterien für Nachrüstungen. Das Konzept der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit ist damit im Schweizer Regelwerk verankert, wobei «reasonably practicable» als «Angemessenheit» interpretiert wird. Die Frage der Angemessenheit stellt sich in der Schweiz jedoch nur bei Nachrüstungen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Andernfalls sind die Nachrüstungen obligatorisch – unabhängig vom damit verbundenen Aufwand.