Bild: Das Lager für hochaktive Abfälle im ZWILAG.
Die neue Richtlinie ENSI-B17 enthält im Gegensatz zur Vorgängerrichtlinie ENSI-G04 ausschliesslich betriebliche Anforderungen. Die auslegungsspezifischen Aspekte der Nasslagerung sind mittlerweile in der Richtlinie ENSI-G02 geregelt. Die betrieblichen Aspekte der nassen Lagerung von Brennelementen werden in der Richtlinie ENSI-G20 behandelt. Die weiteren Auslegungsanforderungen werden künftig in einer neuen, eigenständigen Richtlinie geregelt. Die Aspekte in Bezug auf die Beherrschung eines Flugzeugabsturzes werden ebenfalls in einer eigenständigen Richtlinie geregelt.
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Zwischenlagerung werden die Anforderungen an die Verwendung von T/L-Behältern neu in einem eigenständigen Kapitel der Richtlinie ENSI-B17 festgelegt.
In jenen Fällen, in welchen der Lagerbetreiber und der Eigentümer des Lagergutes nicht identisch sind, gelten teilweise geänderte Verantwortlichkeiten. Unter anderem muss der Lagerbetreiber die Annahmefähigkeit des Lagergutes auf Basis seines entsprechenden Prozesses sowie auf Basis der vom Eigentümer des Lagergutes im Voraus zuzustellenden Dokumentation überprüfen und bestätigen.