ENSI-B17/d
Diese Richtlinie regelt den Betrieb von Zwischenlagern für radioaktive Abfälle gemäss Art. 51 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV;SR 732.11), welche im Aufsichtsbereich des ENSI entstanden oder nach Ablieferung gemäss Art. 27 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50) definitiv in diesen übergegangen sind.
In Bezug auf abgebrannte Brennelemente werden in dieser Richtlinie nur die betrieblichen Aspekte der Trockenlagerung in Transport- und Lagerbehältern (T/L-Behälter) geregelt. Neben der Zwischenlagerung von konditionierten radioaktiven Abfällen regelt diese Richtlinie auch die temporäre Aufbewahrung von ausgedienten radioaktiven Grosskomponenten sowie von un- oder teilkonditionierten radioaktiven Materialien.
Die Richtlinie gilt sowohl für bestehende als auch für neue Zwischenlager, unabhängig davon, ob das jeweilige Lager über eine eigenständige Betriebsbewilligung verfügt oder durch die Bewilligung einer anderen Kernanlage abgedeckt ist.