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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI
Für die Berechnungen nach ENSI-G14 zu verwendende Parameter.
ENSI-G14/d Diese Richtlinie legt die Methodik und die Randbedingungen fest, die für die Berechnung der Strahlendosis für repräsentative Personen aus der Bevölkerung in der Umgebung einer Kernanlage aus Abgaben radioaktiver Stoffe über Fortluft, Abwasser und Direktstrahlung verwendet werden. Diese Berechnungen kommen insbesondere zur Anwendung bei: Diese Richtlinie gilt im Aufsichtsbereich des ENSI für die Kernanlagen,…
ENSI-G12/d Die vorliegende Richtlinie ENSI-G12 definiert Schutzzielfunktionen für den Strahlenschutz innerhalb des überwachten Betriebsareals in allen Betriebs- und Stilllegungsphasen und gilt im Aufsichtsbereich des ENSI für die Kernanlagen. Sie gilt zudem im Aufsichtsbereich des BAG oder der Suva für einzelne Betriebe, wenn sie oder Teile davon in deren Bewilligung als anwendbar erklärt werden. In Kapitel 4…
ENSI-G03/d Diese Richtlinie gilt für geologische Tiefenlager sowie die dazugehörigen Oberflächen- und Nebenzugangsanlagen. Ein geologisches Tiefenlager ist gemäss Art. 3 Bst. c des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) eine Kernanlage zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen im geologischen Untergrund, die verschlossen werden kann, sofern der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt durch passive Barrieren sichergestellt wird.…
ENSI-G02/d Die übergeordneten Auslegungsgrundsätze für Kernkraftwerke sind in Art. 4 und 5 KEG sowie Art. 7 bis 10 KEV festgelegt. Für die in der Schweiz in Betrieb stehen-den Kernkraftwerke sind diese Auslegungsgrundsätze unter Beachtung von Art. 82 KEV umzusetzen. Die Richtlinie ENSI-G02 präzisiert diese Auslegungsgrundsätze für in Betrieb stehende Kernkraftwerke. Sie ist bei der sicherheitstechnischen…
ENSI-B03/d Die Richtlinie ENSI-B03 regelt die Anforderungen an die dem ENSI zu erstattenden Meldungen. Die Anforderungen an die periodische Berichterstattung der Kernanlagen sind Regelungsmaterie der Richtlinie ENSI-B02.
ENSI-B02/d Die Richtlinie ENSI-B02 regelt die Anforderungen an die periodische Berichterstat-tung der Kernanlagen. Sie konkretisiert die Anforderungen an Art, Inhalt, Darstel-lung und Anzahl der Berichte. Die Anforderungen an die Meldungen der Kernan-lagen sind Regelungsmaterie der Richtlinie ENSI-B03.
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI ist die unabhängige Aufsichtsbehörde des Bundes für die nukleare Sicherheit und Sicherung der schweizerischen Kernanlagen. Die Organisation des ENSI ist im ENSI-Gesetz (ENSIG) geregelt. Die Organe des ENSI sind: Der ENSI-Rat ist das unabhängige, strategische und interne Aufsichtsorgan des ENSI. Die Mitglieder des ENSI-Rats werden vom Bundesrat gewählt und sind diesem direkt unterstellt.…
Am 13. Mai 2025 tauschten die österreichische und die schweizerische Delegation am jährlichen Zusammenkommen in Wien Informationen aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes aus.