ENSI-G02/d
Die übergeordneten Auslegungsgrundsätze für Kernkraftwerke sind in Art. 4 und 5 KEG sowie Art. 7 bis 10 KEV festgelegt. Für die in der Schweiz in Betrieb stehenden Kernkraftwerke sind diese Auslegungsgrundsätze unter Beachtung von Art. 82 KEV umzusetzen.
Die Richtlinie ENSI-G02 präzisiert diese Auslegungsgrundsätze für in Betrieb stehende Kernkraftwerke. Sie ist bei der sicherheitstechnischen Bewertung von freigabepflichtigen Anlageänderungen und bei der Bewertung des Auslegungskonzeptes im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen anzuwenden. Bei freigabepflichtigen Anlageänderungen sind begründete Ausnahmen zulässig.
Die vorliegende Richtlinie gilt für die Betriebszustände Voll- und Teillastbetrieb, An- und Abfahren sowie die Revision eines Kernkraftwerks. Für die Nachbetriebs- und Stilllegungsphasen gelten die Anforderungen der Richtlinie ENSI-G02 unter Berücksichtigung des sich ändernden Gefährdungspotenzials sinngemäss.
Die Richtlinie ist wie folgt gegliedert:
In Kapitel 4 werden die Grundsätze der nuklearen Sicherheit weiter präzisiert. Diese umfassen die grundlegenden Schutzziele, das Barrierenkonzept sowie das Konzept der gestaffelten Sicherheitsvorsorge mit Zuordnung von Schutzzielfunktionen zu den Sicherheitsebenen.
In Kapitel 5 werden Anforderungen an Schutzzielfunktionen sowie die zugehörigen Strukturen, Systeme und Komponenten (SSK) auf den einzelnen Sicherheitsebenen festgelegt. Nicht Teil dieser Richtlinie sind Anforderungen an Ausrüstungen und Massnahmen auf der Sicherheitsebene 5, da diese Ebene den anlageexternen Notfallschutz umfasst. Die Anforderungen dazu sind in entsprechenden Verordnungen und Richtlinien festgelegt.
Kapitel 6 enthält die Auslegungsanforderungen und Massnahmen zur Beherrschung von Störfällen.
Kapitel 7 enthält zu ausgewählten Bereichen der nuklearen Sicherheit spezifische Auslegungsanforderungen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Bautechnik, Systemtechnik und Elektrotechnik. Die Auslegungsanforderungen im Bereich Strahlenschutz sind bereits in mehreren Verordnungen sowie in anderen ENSI-Richtlinien festgelegt.
Das ENSI hat diese Richtlinie im Rahmen von Fremdänderungen angepasst. Die Fremdänderungen stehen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der neuen Richtlinie ENSI-G18 «Brandschutz».