ENSI-G03/d
Diese Richtlinie gilt für geologische Tiefenlager sowie die dazugehörigen Oberflächen- und Nebenzugangsanlagen. Ein geologisches Tiefenlager ist gemäss Art. 3 Bst. c des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) eine Kernanlage zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen im geologischen Untergrund, die verschlossen werden kann, sofern der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt durch passive Barrieren sichergestellt wird. Gemäss Art. 49 Abs. 5 KEG gehören zu einer Kernanlage auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
Die übergeordneten Grundsätze und Schutzmassnahmen für geologische Tiefenlager sind in Art. 4 und 5 KEG sowie in den Art. 7 bis 9, 11 und 65 bis 70 KEV festgelegt. Diese Richtlinie legt das Schutzziel und die Schutzkriterien fest. Sie spezifiziert die Auslegungsgrundsätze und das Vorgehen zum Nachweis der Sicherheit.
Es werden Anforderungen an den Betrieb der Anlagen gestellt, insofern diese für geologische Tiefenlager und die dazugehörigen Oberflächen- und Nebenzugangsanlagen spezifisch sind. Anforderungen, die sich bezüglich Sicherung und Kontrolle spaltbarer Materialien ergeben, werden in der Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien vom 16. April 2008 (SR 732.112.1) geregelt und hier hinsichtlich ihrer Relevanz bezüglich Betriebs- und Langzeitsicherheit behandelt.
Diese Richtlinie regelt die zulässigen radiologischen Auswirkungen von geologischen Tiefenlagern und den dazugehörigen Oberflächen- und Nebenzugangsanlagen. Sie konkretisiert damit die Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung. Die Regelungen anderer Gesetzgebungen (insbesondere Umweltschutzgesetzgebung, Gewässerschutzgesetzgebung, Fischereigesetzgebung, Waldgesetzgebung, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, Raumplanungsgesetzgebung), namentlich Anforderungen, die die Freisetzung chemisch toxischer Stoffe aus einem geologischen Tiefenlager betreffen, sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
Die Vorgaben für die Auswahl von Tiefenlagerstandorten für alle Abfallkategorien sind im Konzeptteil Sachplan geologische Tiefenlager gemäss Art. 5 KEV geregelt.