Das ENSI darf vom Kernkraftwerk Leibstadt KKL verlangen, dass dieses Emissionsdaten nachträglich zur Verfügung stellt, damit die Daten vom ENSI zugänglich gemacht werden können. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Das ENSI nimmt dieses Urteil zur Kenntnis. „Es bestätigt unsere Beurteilung aus dem Jahr 2015 und unsere transparente Informationspolitik“, sagt Andreas Schefer, Leiter des Direktionsstabs beim ENSI.
Im November 2014 hatte Greenpeace beim ENSI – gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz – Zugang zu den Abluftdaten am Kamin des KKL für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014 verlangt. Die Kaminemissionsdaten werden abgekürzt als EMI-Daten bezeichnet. Die Messgeräte zur Erfassung dieser Daten sind darauf ausgelegt, unter Notfallbedingungen verlässliche Werte zu liefern.
EMI-Daten im Normalbetrieb nur eine Funktionskontrolle
Die radioaktiven Abgaben im Normalbetrieb sind so gering, dass sie sich unterhalb der Minimalanzeigen der EMI-Messgeräte bewegen. Die EMI-Daten belegen im Nachhinein für den Normalbetrieb bloss das Vorhandensein einer durchgehenden Abgabenüberwachung und Datenlieferung an das ENSI im Sinne einer Funktionskontrolle. Das ENSI ist ausserhalb des Notfallschutzes für die laufende Aufsichtstätigkeit nicht darauf angewiesen, auf die EMI-Daten später nochmals Zugriff nehmen zu können. Das ENSI löscht die EMI-Daten gemäss seinem Reglement zu den ANPA-Daten nach einem Monat.
EDÖB und ENSI sprachen sich für Veröffentlichung aus
Im Rahmen des vorangegangenen Schlichtungsverfahrens empfahl bereits der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte EDÖB im Oktober 2015, dass sich das ENSI die Daten beim KKL wieder beschaffe und veröffentliche. Das ENSI wollte dieser Empfehlung folgen, worauf die Kernkraftwerk Leibstadt AG vom ENSI eine anfechtbare Verfügung verlangte und mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Dieses gab ihr Recht. Greenpeace erhob gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im August 2016 Beschwerde beim Bundesgericht.