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ENSI aktualisiert Auslegungsgrundsätze für in Betrieb stehende Kernkraftwerke

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI hat die Auslegungsanforderungen für Kernkraftwerke unter anderem im Hinblick auf auslegungsüberschreitende Störfälle den neuen internationalen Entwicklungen angepasst und verschärft. Ferner wurden verschiedene Regelungslücken geschlossen und die Lehren aus dem Reaktorunfall in Fukushima berücksichtigt. Teil 1 der neuen Richtlinie ENSI-G02 tritt nun in Kraft.

Die Richtlinie ENSI-G02 führt zudem die übergeordneten Sicherheitskonzepte wie das Schutzzielkonzept, das Barrierenkonzept und das Konzept der gestaffelten Sicherheitsvorsorge detaillierter aus. „Diese werden im Kernenergiegesetz und der Kernenergieverordnung zwar angesprochen, doch fehlten bisher im Regelwerk eine umfassendere Darlegung dieser Konzepte und Auslegungsvorgaben, die für deren Umsetzung notwendig sind“, erklärt Ralph Schulz, Leiter des Fachbereichs Sicherheitsanalysen. „Diese Lücke wird nun durch die Richtlinie ENSI-G02 geschlossen.“

Die neue Richtlinie wird nach der Inkraftsetzung des Teils 2 der Richtlinie ENSI-G02 die alten HSK-Richtlinien HSK-R-16, HSK-R-40, HSK-R-101 und HSK-R-103 ersetzen. Sie wird zudem mit aktuellen internationalen Anforderungen wie zum Beispiel denen der Western European Nuclear Regulators Association WENRA abgeglichen sein.

Zwei Herstellerländer mit unterschiedlichen Auslegungsanforderungen

Die Basis für die Auslegung von Kernkraftwerken bildeten in der Schweiz ursprünglich die Auslegungsanforderungen der Herstellerländer, konkret die Anforderungen in den USA (Kernkraftwerke Mühleberg, Beznau und Leibstadt) und in Deutschland (Kernkraftwerk Gösgen). Die Anforderungen in den beiden Ländern waren nicht identisch und verlangten in der Schweiz nach einer Anpassung der Auslegungsvorgaben.

In verschiedenen Richtlinien wie der HSK-R101 und anderen wurden die Regelungen festgehalten, die in der Schweiz anzuwenden sind. Ziel war ein für alle schweizerischen Kernkraftwerke vergleichbar hoher Stand der Sicherheit.

Teil 2 der Richtlinie ENSI-G02 folgt 2017

Im zweiten Teil der Richtlinie ENSI-G02 werden spezifische Auslegungsanforderungen an bestimmte Systeme, Strukturen und Komponenten enthalten sein. Dieser wird voraussichtlich im kommenden Jahr in die öffentliche Anhörung geschickt.

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