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Auslegungskriterien für den Schutz von sicherheitsrelevanten Ausrüstungen in Kernkraftwerken gegen die Folgen von Flugzeugabsturz

HSK-R-102/d

Die Richtlinien der schweizerischen Sicherheitsbehörden legen dar, wie diese ihre gesetzlichen Aufträge konkretisieren wollen. Den Projektanten und Betreibern von Kernanlagen soll damit aufgezeigt werden, nach welchen Kriterien die zuständigen Behörden die Gesuche beurteilen und die Aufsicht durchführen.

Das Bundesgesetz über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 regelt in Artikel 8 die Aufsicht des Bundes über die schweizerischen Kernanlagen. Diese Aufsicht umfasst sowohl die Begutachtung von Projekten, die Überwachung des Baus und des Betriebes von Kernanlagen durch die HSK als auch die grundsätzliche Beurteilung der Übereinstimmung mit dem Stand von Wissenschaft und Technik in bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz durch die KSA.

Die vorliegenden Auslegungskriterien für den Schutz von Kernkraftwerken gegen die Folgen von Flugzeugabsturz gelten für die in der Schweiz neu zu erstellenden Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren.

Für neu zu erstellende Forschungsreaktoren und andere Reaktoren kleiner Leistung wird die Anwendung dieser Auslegungskriterien von Fall zu Fall von den Sicherheitsbehörden festgelegt. Bei eingehender Begründung kann von einem Auslegungskriterium abgewichen werden, sofern nicht gegen dessen Zielsetzung verstossen wird und nachgewiesen werden kann, dass durch andere Massnahmen ein gleichwertiger Schutz erreicht wird.

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