Neu meldepflichtig sind Befunde, wonach der Zustand eines Kernkraftwerks von der Auslegung abweicht. Bisher waren zwar Auslegungsfehler meldepflichtig, nicht aber Abweichungen von der Auslegung.
Ein weiteres neues Meldekriterium betrifft die Entdeckung von Common-Cause-Fehlern. Führt eine gemeinsame Ursache in der Anlage zu verschiedenen Ausfällen, die für sich allein nicht meldepflichtig wären, sind diese künftig in jedem Fall zu melden.
Für den Fall ungeplanter Abgaben von radioaktivem Tritium gilt neu eine mit dem internationalen Warn- und Alarmplan Rhein harmonisierte tiefere Meldeschwelle.
Aufgrund der auf den 1. Mai 2016 eingeführten neuen Notfallklassierung werden nun Vereinfachungen bezüglich der Meldung von Vorkommnissen aufgrund öffentlichen Interesses vorgenommen.
Bei einer Reihe von Meldekriterien wurden technische Details aktualisiert, damit die Meldekriterien klarer sind und sich die behördliche Vorkommnisanalyse auf jene Fälle konzentriert, aus denen genügend Relevantes gelernt werden kann.
Insgesamt stellt die Revision 4 der Richtlinie ENSI-B03 eine Fortsetzung der bewährten Praxis sicher.