Bild: Umladen eines Transportbehälters
Während des Betriebs von Kernanlagen fällt hochaktiver Abfall an. „Das Schweizer Kernenergiegesetz schreibt vor, dass sämtliche Abfälle, die in der Schweiz anfallen, fachgerecht in der Schweiz entsorgt werden müssen“, sagt Felix Altorfer, Leiter des Aufsichtsbereichs Entsorgung.
„Entsprechend müssen auch Abfälle, die aus der Wiederaufarbeitung von verbrauchten Brennelementen aus Schweizer Kernkraftwerken in Anlagen im Ausland stammen, vom Verursacher zurückgenommen werden.“
Eine Entsorgung ist derzeit noch nicht möglich, da noch keine Tiefenlager gebaut sind. Deshalb werden die Abfälle im Zentralen Zwischenlager in Würenlingen (ZWILAG) und auch im Zwischenlager des Kernkraftwerkes Beznau (ZWIBEZ) eingelagert.
Der Transport von hochaktiven Abfällen kann sowohl auf der Strasse als auch auf dem Schienenweg erfolgen. Dazu werden spezielle Behälter verwendet, welche einerseits das darin befindliche Material, andererseits die Umgebung vor Strahlung schützen. Internationale Vorschriften und Richtlinien des ENSI regeln die Auslegung, Herstellung und Verwendung von solchen Transport- und Lagerbehältern.
Bewilligung und Eignung notwendig
Im Vorfeld muss das ENSI gestützt auf verschiedene Rechtsgrundlagen (Kernenergiegesetz, Strahlenschutzgesetz, Gefahrgutverordnung, Richtlinie ENSI-G-05) sowohl den Inhalt als auch die Behälter selbst, dessen Import in die Schweiz, die Eignung des Transportmittels (Bahn oder Camion) für das Versandstück, die Expertise und die Einlagerung des radioaktiven Abfalls in einem Schweizer Zwischenlager autorisieren. Zudem prüft das ENSI die Expertise der am Transport Beteiligten im Bereich des Strahlenschutzes und ob diese über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem für den Transport radioaktiver Stoffe verfügen.
Nach der Prüfung der Zwischenlagereignung des Behältertyps überwacht das ENSI die Fertigung der einzelnen Behälter und erteilt nach erfolgreichem Abschluss der Fertigung eine Verwendungsfreigabe. Vor der Einlagerung prüft das ENSI, ob alle Voraussetzungen zur Einlagerung erfüllt sind, und erteilt die Einlagerungsfreigabe. Teil dieser Prüfung ist die Zulässigkeit des Inhalts und die richtige Wahl des Standplatzes im Zwischenlager.
Weiter wird von ENSI-Experten die sogenannte Kritikalitätsprüfung vorgenommen. Diese stellt sicher, dass keine Kettenreaktion im Inneren des Behälters auftritt. Andere Prüfungen des ENSI sorgen dafür, dass der Behälter und der Abfall während seiner Reise nicht zu heiss oder undicht werden.
Bei einer vollständigen Erfüllung der Sicherheitsvorschriften berät das ENSI mit seiner technischen Expertise das Bundesamt für Energie, das den Transport bewilligt. Die Überwachung während des Transports ist Sache der Kantonspolizei des jeweiligen Durchfahrtkantons. Nach Ankunft der Abfälle im Zwischenlager beaufsichtigt das ENSI die sichere Einlagerung.
Harte Tests für Transportbehälter
„Damit ein Behälter für den Transport von hochaktiven Abfällen eingesetzt werden darf, muss er höchsten Ansprüchen genügen. Um dies zu belegen, werden sie auf Herz und Nieren geprüft“, erläutert Felix Altorfer. So müssen sie beispielsweise den Fall aus neun Metern Höhe auf einen harten Untergrund aushalten. Auch bei einem Aufprall aus einem Meter Höhe auf einen 15 Zentimeter dicken Stahldorn müssen sie noch dicht bleiben. Zudem müssen sie problemlos ein Feuer mit 800 Grad Celsius Hitze überstehen oder ohne Leck acht Stunden 20 Meter unter Wasser bleiben können. Selbst auf Schutz gegen den Aufprall eines Flugzeugs werden sie getestet:
In der Schweiz werden bisher überwiegend Behälter des französischen Herstellers AREVA-TNI eingesetzt. Alle Abfälle werden so verfestigt, dass der Einschluss radioaktiver Stoffe gewährleistet ist und auch beim Transport zu keiner Zeit eine Gefährdung für Mensch und Umwelt besteht.
Der Schutz der Bevölkerung vor Radioaktivität ist beim Transport der Abfälle gewährleistet. Weltweit liegen Erfahrungen mit vielen Millionen Transportkilometern vor. Allein in Europa wurden beispielsweise schon rund 9000 Transporte mit ausgedienten Brennelementen und hochaktiven Abfällen durchgeführt, ohne dass sich je ein Zwischenfall mit einer Freisetzung des radioaktiven Behälterinhalts ereignet hätte.
In der Schweiz werden diese Transporte aus Gründen des Schutzes vor möglichen mutwilligen Angriffen und damit auch zum Schutz der Bevölkerung nicht im Vorfeld öffentlich kommuniziert.
(Dieser Artikel wurde am 10. Februar 2015 ergänzt.)