Nach dem Reaktorunfall in Fukushima hat das ENSI zusammen mit der nationalen Alarmzentrale NAZ und dem Bundesamt für Gesundheit BAG die bestehenden Abläufe und Massnahmen im Notfallschutz betreffend der Abgabe radioaktiver Stoffe in den Wasserpfad analysiert. Dabei hat sich unter anderem gezeigt, dass die Schweiz in einem Punkt den Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen zum Schutz des Rheins ergeben, mit den heute gültigen Regelungen noch nicht im vollen Umfang nachkommen würde.
Im internationalen Warn- und Alarmplan Rhein sind für Schadstoffe Orientierungswerte angegeben, ab welchen informiert oder gewarnt werden muss. Insbesondere verlangt der Warn- und Alarmplan eine Meldung, wenn mehr als 5.1012 Becquerel Tritium an einem Tag in die Aare oder den Rhein geleitet wird. Mit der Änderung in der Richtlinie ENSI-B03 ist nun geregelt, dass eine Meldung nicht erst bei Überschreitung der Tritium-Abgabelimite von 7 beziehungsweise 2.1013 Becquerel erfolgt.
Meldepflicht für Common Cause Failures
Weiter soll ein Meldekriterium zum Versagen oder der Fehlfunktion zweier oder mehrerer sicherheitstechnisch klassierter Systeme oder Komponenten aufgrund gemeinsamer Ursache eingeführt werden. Ein solches zu erkennen war schon bisher ein Ziel der Vorkommnisanalyse. So verlangt die Richtlinie ENSI-B03 gemäss Anhang 5 in den Vorkommnisberichten eine Klärung, ob es bereits ähnliche Ereignisse oder Befunde intern oder extern gab. Die heutige Regelung hat in Einzelfällen zur Folge, dass systematische Fehler nicht meldepflichtig sind. Neu soll das Erkennen solcher Common Cause Failures auch in jenen Fällen eine Meldepflicht begründen, in denen keines der anderen Meldekriterien erfüllt ist.
Weitere Änderungen betreffen eine Reihe technischer Details sowie die Meldekriterien bei öffentlich wahrnehmbaren Ereignissen ohne Bezug zur nuklearen Sicherheit.
Das ENSI nimmt Stellungnahmen zum Revisionsentwurf 4 der Richtlinie ENSI-B03 bis zum 15. August 2016 entgegen.