a)
Teilfrage a ist an die Behörde gerichtet; von der Nagra ist keine Antwort zu geben.
b)
Der Endlagerbehälter LC1 wurde nicht als fixe Randbedingung verwendet. Gemäss aktuellem Behälterkonzept wird der Endlagerbehälter LC1 durch den kleineren Endlagerbehälter LC-86H mit ca. 40% des Volumens eines LC1 ersetzt.
Die heute vorhandenen Abfallgebinde bestehen grösstenteils aus 200 l – und 100 l – Gebinden. Weiter gibt es noch eine grössere Zahl verschiedener Abfallgebinde von unterschiedlicher Grösse, alle deutlich kleiner als der Endlagerbehälter LC1. Einzig in den Forschungsanlagen gibt es 8 Grosscontainer, die ca. 50% grösser als der LC-86H sind; es ist offen, ob diese Behälter so zur Einlagerung kommen. Falls notwendig, könnten diese Abfälle umgepackt werden.
Die Einlagerung von Endlagerbehältern LC1 ist also keine fixe Randbedingung für die Auslegung des SMA-Lagers; der Endlagerbehälter LC1 hat keinen Einfluss auf das SMA-Lagerkonzept.
c)
Der Querschnitt, der Ausbau und der Bauvorgang für die vorgesehenen Lagerkavernen bestimmen, in welchem Umfang das Wirtgestein beeinflusst wird. Die Grösse eines einzelnen Endlagerbehälters ist für den Kavernenquerschnitt und damit für den Einfluss auf das Wirtgestein von untergeordneter Bedeutung, da immer mehrere Endlagerbehälter innerhalb des Kavernenquerschnitts aufeinander gestapelt bzw. nebeneinander gestellt werden. Wäre dies nicht der Fall, würde die notwendige Länge der Lagerkavernen so gross, dass ein übermässiger Platzbedarf resultieren würde. Dies hat zu einer aus Sicht der Nagra sinnvollen Minimalgrösse für Kavernenquerschnitte geführt (Querschnitt K04). Die von der Nagra betrachteten Kavernenquerschnitte (K04 bis K20) können einfach modifiziert werden, um Endlagerbehälter mit anderen Abmessungen aufzunehmen. Eine leichte Anpassung zur Optimierung der Ausnutzung und zur Berücksichtigung der lokalen geotechnischen Bedingungen wird voraussichtlich in den kommenden Planungsphasen vorgenommen wegen des jetzt vorgeschlagenen Endlagerbehälters LC-86H.
Der Einfluss von unterschiedlichen Kavernenquerschnitten auf die Sicherheit wurde geprüft. Dazu gehört insbesondere der Einfluss der Grösse des Kavernenquerschnitts auf die Ausdehnung des veränderten bzw. gestörten Wirtgesteins (plastische Zone bzw. Auflockerungszone) und des Platzbedarfs. Dazu wurden für SGT-Etappe 2 die entsprechenden Berechnungen durchgeführt und es wurde der Einfluss der unterschiedlichen Kavernengrössen für verschiedene Tiefenlagen untersucht.
Die durchgeführten Dosisberechnungen zeigen, dass bei Beschränkung der Tiefenlage der Einfluss der Auflockerungszone auf die berechneten Dosen klein ist und dass in jedem Fall sehr tiefe Dosen weit unterhalb der behördlichen Vorgaben resultieren.
Schliesslich ist zu beachten, dass auf Lagerebene unabhängig von der Endlagerbehältergrösse eine Minimalgrösse an Querschnitten für die Tunnels für Bau und Betrieb notwendig ist.
d)
Die Rückholbarkeit ist eine Anforderung und muss durch die Endlagerlagerbehälter erfüllt werden. Dies galt für den Endlagerlagerbehälter LC1 (nicht mehr vorgesehen) und gilt auch für den jetzt vorgesehenen Endlagerlagerbehälter LC-86H und für die Behälter z.B. für die Stilllegungsabfälle LC-84 und LC-86. Die Auslegung der Endlagerbehälter bzgl. Rückholbarkeit (Gewährleistung der erforderlichen Integrität bis zum Zeitpunkt der Rückholung, genügende Festigkeit zur Aufnahme der Kräfte bei der Rückholung) ist gut machbar.
Die Rückholung muss auch bei der Auslegung der Kavernen (Querschnitt) berücksichtigt werden. Dazu ist beim Innenprofil sicherzustellen, dass der Abstand zwischen den Endlagerbehälter und dem Ausbau und zwischen den Endlagerbehältern selber genügend gross ist, damit das Verfüllmaterial genügend einfach entfernt werden kann und die Endlagerbehälter mit entsprechendem Gerät wegbewegt werden können.
Die Rückholbarkeit ist auch beim Verfüllmaterial zu berücksichtigen, das Verfüllmaterial muss genügend einfach entfernt werden können.
Die Anforderungen bzgl. Rückholbarkeit an die Kavernenquerschnitte, die Endlagerbehälter und an das Verfüllmaterial haben keine signifikanten Auswirkungen auf die Langzeitsicherheit.
Die Anforderungen bzgl. Rückholbarkeit können dazu führen, dass der Endlagerbehälter oder der Ausbau der Lagerkaverne für etwas grössere Belastungen ausgelegt wird. Dies kann z.B. zu mehr Bewehrung und Beton führen, was jedoch für die Langzeitsicherheit keine signifikanten Auswirkungen hat.
Die Anforderungen bzgl. Rückholbarkeit können auch dazu führen, dass der Abstand zwischen den Endlagerbehältern zur einfacheren Entfernung des Verfüllmaterials etwas vergrössert wird. Dies hat keinen signifikanten Einfluss auf die Langzeitsicherheit.
e)
Die Geräte zur Förderung der Endlagerbehälter können für Rampe und Schacht auf die notwendige Nutzlast ausgelegt werden; die dazu notwendige Technologie ist dazu vorhanden. Dies galt für den Endlagerlagerbehälter LC1 und gilt dementsprechend auch für den jetzt vorgesehenen Endlagerbehälter LC-86H, welcher ein Gewicht von ca. 25 Tonnen hat.
f)
Endlagerlagerbehälter LC1 wird wegen der einfacheren Handhabbarkeit durch Endlagerbehälter LC-86H ersetzt; beide Endlagerbehälter sind bzgl. Langzeitsicherheit geeignet und haben keine Nachteile für die Langzeitsicherheit. Die Kavernenquerschnitte, welche mit den Endlagerbehälter kompatibel sind, berücksichtigen die Bedingungen in Standortgebieten (Lagerperimeter). Je nach Lagerperimeter können unterschiedliche Kavernenquerschnitte zur Anwendung kommen; die Festlegung des Kavernenquerschnitts berücksichtigt explizit die Langzeitsicherheit. Dabei werden insbesondere die Tiefenlage, die tektonische Überprägung und die Mächtigkeit sowie das Einfallen vom Wirtgestein berücksichtigt; Kostenüberlegungen haben dabei keinen massgebenden Einfluss.
g)
Teilfrage g ist an die Behörde gerichtet; von der Nagra ist keine Antwort zu geben.