Diese Richtlinie regelt die Anforderungen zur Einstufung aller Personen, welche die kontrollierten Zonen von Kernanlagen betreten oder bei Transporten radioaktiver Stoffe von und zu Kernanlagen involviert sind, in Personengruppen für die dosimetrische Überwachung. Des Weiteren regelt diese Richtlinie die Anforderungen an die Ermittlung von akkumulierten Strahlendosen, deren Aufzeichnung sowie die Berichterstattung über Individualdosen und Jobdosen. Ferner präzisiert sie Art und Umfang dieser Berichterstattung und legt die Formate für die elektronische Übermittlung der Dosimetriedaten fest.
Sie gilt für alle Betriebszustände sowie für alle Stilllegungsphasen von Kernanlagen.