Gemäss Art. 38 der Kernenergieverordnung sind die Betreiber von Kernanlagen dazu verpflichtet, dem ENSI bestimmte Tätigkeiten und Vorkommnisse zu melden. Die Meldepflichten umfassen beispielsweise Versuche an sicherheitsrelevanten Systemen oder Komponenten, Anlageänderungen, die nicht bewilligungs- oder freigabepflichtig sind, und Ereignisse von öffentlichem Interesse. Das ENSI hat die Meldekriterien in der Richtlinie ENSI-B03 präzisiert.
Das ENSI eröffnet nun die Anhörung zur Änderung des Meldekriteriums unter Kap. 5.1.2.2 Bst. c in der Richtlinie ENSI-B03 «Meldungen der Kernanlagen». Die Änderung betrifft die Erkennung von Ereignissen, die mit einer Freisetzung, Verschleppung oder Ausbreitung von radioaktiven Stoffen innerhalb einer Kernanlage einhergehen und die nicht über andere Meldekriterien erfasst werden.
Die übrigen Inhalte der Richtlinie ENSI-B03 (Ausgabe Juli 2021) bleiben unverändert und sind nicht Gegenstand der Anhörung. Die Anhörung ist öffentlich und dauert bis zum 3. Januar 2023.