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Strahlenschutz-Serie: Grundsätze des Strahlenschutzes

Der Strahlenschutz hat zum Ziel, Mensch und Umwelt vor den Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Jede Strahlenexposition muss gemäss der Strahlenschutzverordnung gerechtfertigt, begrenzt und optimiert sein. Dafür werden insbesondere in Kernanlagen zahlreiche Massnahmen getroffen.

Der primäre Grundsatz der nuklearen Sicherheit ist in Artikel 4 des Kernenergiegesetzes beschrieben: „Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen“. Sinngemäss steht dies auch in Artikel 1 des Strahlenschutzgesetzes.

Drei grundsätzliche Schutzprinzipien

Um den primären Grundsatz zu gewährleisten und aufgrund der Erfahrungen der letzten hundert Jahre haben sich weltweit folgende drei Schutzprinzipien etabliert:

    1. Rechtfertigung: Die Strahlungsexposition muss gerechtfertigt sein.
    2. Begrenzung: Die Strahlenexposition muss so limitiert sein, dass Gesundheitsschäden vernachlässigbar sind.
    3. Optimierung: Die Strahlenexposition muss durch Strahlenschutzmassnahmen so niedrig wie vernünftigerweise möglich gehalten werden.

Kein Schutz ohne Überwachung

Mehrere unterschiedliche Massnahmen sind notwendig, um einen lückenlosen, nachhaltigen und störungsunabhängigen Schutz der Menschen vor ionisierender Strahlung zu gewährleisten. Diese Massnahmen können zum einen auf die einzelnen Strahlenquellen (quellenbezogen), zum anderen auf die zu schützenden Personen (personenbezogen) ausgerichtet sein.

Alle Massnahmen dienen mindestens einem der folgenden vier Ziele zum Schutz vor ionisierender Strahlung:

  • Reduktion der Aktivitätsinventare
  • Einschluss radioaktiver Stoffe
  • Begrenzung externer Bestrahlung
  • Verhinderung von Inkorporation und Hautkontaminationen

Mehr Informationen bietet Artikel 10 der Strahlenschutz-Artikelserie.

Jede Schutzmassnahme ist nur sinnvoll, wenn sichergestellt ist, dass sie funktioniert. Aus diesem Grund braucht es an verschiedenen Stellen Kontrollen, ob Massnahmen im Anforderungsfall ihre volle Wirkung zeigen. Beispielsweise können Schutzhandschuhe ihre Wirkung verfehlen, wenn durch ein kleines Loch radioaktive Partikel auf die Hand gelangen. Um dies zu kontrollieren, wird nach dem Ausziehen der Handschuhe oder beim Verlassen des Bereichs, in dem Handschuhe getragen werden müssen, die Kontamination auf den Händen und auf dem ganzen Körper gemessen.

 

Dies ist der siebte von 14 Teilen der Artikelserie zum Thema Strahlenschutz. Im achten Teil geht es um die Technik der Strahlenmessung.

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