Die Stellungnahme des UVEK im Wortlaut:
Am 17. Dezember 2009 hob das UVEK die Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg auf. Nach der Änderung der Gesetzgebung waren nach seiner Auffassung die Gründe für die seinerzeit verfügte Befristung nicht mehr gegeben. Zahlreiche Anwohner des KKW und verschiedene Organisationen erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Urteil Bundesgericht zu KKW Mühleberg
Ausgangslage
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 1. März 2012 zwar die Aufhebung der seinerzeit verfügten Befristung durch das UVEK. Es war jedoch der Meinung, dass polizeiliche Gründe eine neue Befristung verlangten und verfügte diese auf den 28. Juni 2013. Zusammen mit einem allfälligen neuen Verlängerungsgesuch für die Betriebsbewilligung habe die BKW dem UVEK ein umfassendes Instandhaltungskonzept einzureichen.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes führten sowohl die BKW wie auch das UVEK Beschwerde beim Bundesgericht. Während die BKW das Schwergewicht auf die neue Befristung legten, deren Festsetzung sie als rechtswidrig und willkürlich bezeichnen, war für das UVEK vor allem der institutionelle Aspekt wesentlich: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes setze sich über die vom Gesetzgeber gewollte und institutionalisierte Aufgabenverteilung zwischen der Verwaltung (BFE, UVEK) und der Aufsichtsbehörde (ENSI) hinweg.
Stellungnahme UVEK
- Das UVEK nimmt das Urteil zur Kenntnis. Eine abschliessende Würdigung ist erst möglich, wenn die schriftliche Begründung vorliegt. Diese werden wir vertieft prüfen.
Eine erste Einschätzung des Urteils zeigt:
- Das Kernkraftwerk Mühleberg verfügt damit über eine unbefristete Betriebsbewilligung und kann dadurch über den vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Termin vom 28. Juni 2013 hinaus betrieben werden. Das von der BKW vorsorglich eingereichte Verlängerungsgesuch wird damit gegenstandslos.
- Mit dem Urteil wird die bestehende Aufgabenteilung zwischen den Behörden bestätigt (ENSI, BFE, UVEK). Das Bundesgericht ist damit der Einschätzung des UVEK gefolgt. Für die Aufsicht und Überwachung der Kernanlagen ist das ENSI zuständig. Diese Aufgabenteilung entspricht auch den Empfehlungen der Internationalen Atomenergieagentur IAEA.
- Es besteht nun Rechtssicherheit bezüglich der Zuständigkeiten der Behörden.