Die Frage nach der Phasengerechtheit richtet sich einerseits rückblickend auf das Projekt Entsorgungsnachweis und andererseits ausblickend auf zukünftige Projektierungsschritte. Die Antwort besteht aus zwei entsprechenden Teilen.
Entsorgungsnachweis
Das Projekt Opalinuston zum Entsorgungsnachweis ist die zweite Antwort der Nagra auf eine Forderung, die aus dem Jahre 1978 stammt. Zu dieser Zeit lag die Realisierung der benötigten Tiefenlager noch in ferner Zukunft. Der Gesetzgeber wollte sich aber frühzeitig vergewissern, dass eine spätere Tiefenlagerung möglich sein wird; was er damals forderte, entsprach einer Machbarkeitsstudie. Das war auch der Status vom Projekt Gewähr 1985.
Mit dem Entscheid des Bundesrats zum Projekt Gewähr geriet der Nachweis, dass geeignete Standorte vorliegen, in den Vordergrund. Mit den zunehmenden Kenntnissen aus den durchgeführten erdwissenschaftlichen Untersuchungen sind auch die Erwartungen bzw. die Anforderungen an den Standortnachweis im Rahmen des Entsorgungsnachweises gestiegen: Sie gehen heute weiter, als ursprünglich gefordert wurde. Die HSK hat die Anforderungen an den Standortnachweis und das Beurteilungskonzept im Bericht HSK 23/57 vom Januar 1999 vorgängig zur Einreichung des Projekts durch die Nagra festgelegt. Die Bearbeitungstiefe des von der Nagra eingereichten Projekts Opalinuston entspricht diesen höheren Anforderungen.
Zukünftige Projektierungsschritte
Die Schritte hinsichtlich der Realisierung eines geologischen Tiefenlagers sind im Kernenergiegesetz (KEG) vorgeschrieben. Sie gliedern sich nach den benötigten Bewilligungen für eine Kernanlage, nämlich:
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Rahmenbewilligung des Bundesrats mit Genehmigung durch das Parlament und fakultativem eidgenössischem Referendum,
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Baubewilligung des UVEK mit rechtlichen Rekursmöglichkeiten,
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Betriebsbewilligung des UVEK mit rechtlichen Rekursmöglichkeiten,
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Verschlussverfügung des Bundesrats.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der einzelnen Bewilligungen sind im KEG explizit aufgelistet. Die begleitenden Gesuchsunterlagen sind in der Kernenergieverordnung eingehend umschrieben. Daraus geht die zunehmende Bearbeitungstiefe klar hervor. Dies kann am Beispiel des Verschlusses veranschaulicht: Als Voraussetzung für die Rahmenbewilligung, wenn das Projekt erst noch in seinen Grundzügen vorliegt, wird für die Beobachtungsphase und den Verschluss des Lagers ein Konzept verlangt. Für die Baubewilligung, wenn die wesentlichen Elemente der technischen Verwirklichung festgelegt sind, wird für den späteren Verschluss einen Plan, für die die Einlagerungsphase folgende Beobachtungsphase aber bereits ein ausführungsreifes Projekt verlangt. Für die Betriebsbewilligung wird diesbezüglich nichts Weiteres verlangt, hingegen ist es eine Pflicht des Eigentümers, das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss nachzuführen. Nach Abschluss der Einlagerungen muss der Eigentümer ein aktualisiertes Projekt für die Beobachtungsphase und ein Projekt für den Verschluss vorlegen. Nach Ablauf der Beobachtungsphase ordnet der Bundesrat die Ausführung der Verschlussarbeiten gemäss dem von den Aufsichtbehörden genehmigten Projekt an.