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Frage 43: Nutzungsbeschränkung in den Standortgebieten

Artikel 40 des Kernenergiegesetzes legt fest, dass jedes Tiefenlager einen Schutzbereich besitzt, in welchem „Tiefenbohrungen, Stollenbauten, Sprengungen und andere Vorhaben durch die ein Schutzbereich berührt wird“ bewilligungspflichtig sind. Nun liegt es auf der Hand, dass ein Steinbruch, bei dem 150 Meter mächtige Schichten abgetragen werden, sowohl direkt als auch durch Entlastung, Auflockerung und Steigerung der Durchlässigkeit indirekt die Opalinustonschicht in 500 bis 900 Meter Tiefe beeinträchtigen kann. Dasselbe gilt für Erdsonden und andere Vorhaben.

Wie wird nun – in Erwartung der bundesrätlichen Antwort auf die Motion Kathy Riklin zur Regelung der nachhaltigen Nutzung des Untergrundes vom 11. Dezember 2009 – dafür gesorgt, dass nicht durch die Bewilligung von Probebohrungen oder dergleichen Tatsachen geschaffen werden, welche eines oder einige der möglichen Standortgebiete gegenüber anderen je nach Standpunkt benachteiligen oder begünstigen?

Thema , Bereich
Eingegangen am 22. September 2009 Fragende Instanz Fragen aus der Bevölkerung
Status beantwortet
Beantwortet am 26. Mai 2010 Beantwortet von

Beantwortet von BFE

Der Schutz aller geologischen Standortgebiete muss gewährleistet werden, bis sie als mögliche Standortgebiete für ein Geologisches Tiefenlager ausscheiden. Es trifft zu, dass gewisse Nutzungen des Untergrundes die Sicherheit eines geologischen Standortgebietes beeinträchtigen können, namentlich

  • Abbau von Bausteinen / Erden ab 50 m Tiefe unter Terrain
  • Erdwärmesonden ab 200 m Tiefe unter Terrain
  • Tiefbohrungen, welche durch ein Geologisches Standortgebiet führen oder dieses tangieren.

Für die Gewährung entsprechender Konzessionen respektive Bewilligungen sind die Kantone zuständig. Der Bund hat vor Erteilung der Rahmenbewilligung eines geologischen Tiefenlagers keine Kompetenzen, Nutzungen des Untergrundes in den geologischen Standortgebieten zu beschränken. Nach Kernenergiegesetz (KEG) wird mit der Rahmenbewilligung der vorläufige Schutzbereich festgelegt (Art. 14 KEG) und mit der Betriebsbewilligung der definitive (Art. 37 KEG). Der Schutzbereich ist der Raum im Untergrund, wo Eingriffe die Sicherheit eines Lagers beeinträchtigen können. Für die Durchführung von Vorhaben, die den Schutzbereich berühren, braucht es eine Bewilligung des UVEK (Art. 70 KEV).

Um eine Beeinträchtigung der Sicherheit der geologischen Standortgebiete zu vermeiden, ist vorgesehen, dass die Kantone mit Ende von Etappe 1 des Sachplans geologische Tiefenlager durch den Bundesrat1 verpflichtet werden, die drei oben genannten Nutzungsvorhaben durch das ENSI prüfen zu lassen (Einführung einer Meldepflicht). Gehen entsprechende Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche bei einem Standortkanton ein, leitet dieser die Gesuche umgehend an das ENSI weiter. Dieses prüft, ob durch das Vorhaben die Sicherheit eines geologischen Tiefenlagers gefährdet werden könnte und teilt dem Kanton das Resultat seiner Überprüfung spätestens drei Monaten nach Einreichung mit. Der Kanton hat dann dafür zu sorgen, dass die erteilte Bewilligung oder Konzession jegliche Gefährdung des geologischen Standortgebiets ausschliesst.


1 Laut der heutigen Planung Mitte 2011