Das ENSI erläutert bzw. verweist auf die Sicherheitsanforderungen an geologische Tiefenlager und der dazugehörigen Oberflächenanlage zu den Themen Störfallrisiken einer Oberflächenanlage, Transportrisiken, Risiken der Betriebsphase und terroristische Risiken in seiner Antwort. Im Rahmen der Bewilligungsprozesse muss der Gesuchsteller zeigen, wie er mit den verschiedenen Risiken umgeht und zeigen wie der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet werden kann. Diese Nachweise werden von der Aufsichtsbehörde geprüft.
a) Nukleare Störfallrisiken einer Oberflächenanlage (OFA). Was ist der GAU?
Siehe auch Antworten zu TFS-Frage 79 und TFS-Frage 90.
Die Anforderungen an die nukleare Sicherheit und an den Schutz von Störfällen wird in der Antwort zur TFS-Frage 90 vom ENSI erläutert und wird daher in dieser Antwort nicht wiederholt.
Zum Ablauf, was bezüglich betriebssicherheitstechnische Aspekte einer Oberflächenanlage geprüft wurde und wird, hält das ENSI folgendes fest:
- Mit seinem Gutachten zum Entsorgungsnachweis (HSK 35/99) hat das ENSI 2005 unter Einbezug externer Experten den Machbarkeitsnachweis eines geologischen Tiefenlagers für hochaktive und langlebige Abfälle inklusive der zugehörigen Oberflächenanlagen und Zugangsbauwerke bestätigt.
- In Etappe 1 SGT standen bei der Auswahl der geologischen Standortgebiete die Langzeitsicherheit und damit die Eigenschaften und Beständigkeit der geologischen Barriere im Vordergrund. Es wurden keine betriebssicherheitstechnischen Aspekte einer Oberflächenanlage geprüft.
- Im Rahmen von Etappe 2 SGT hat das ENSI im Auftrag vom BFE zuhanden des BAFU die Plausibilität des in NTB 13-01 vorgestellten Konzepts der Oberflächenanlage, der darin geplanten Abläufe und des Materialinventars inkl. konzipierte Mengen an Flüssigkeiten geprüft. (Stellungnahme ENSI zu NTB 13-01)
- In Kernenergiegesetz und Kernenergieverordnung sind die Bewilligungsschritte vorgegeben, bei denen stufenweise aufgezeigt werden muss, wie der Schutz vor Mensch und Umwelt gewährleistet wird. Die entsprechenden Sicherheitsnachweise der Nagra werden durch das ENSI im Rahmen der Begutachtung der Gesuche für Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligung geprüft. Dabei sind die Nachweise für die Beherrschung von den Störfällen durch die Nagra standortspezifisch basierend auf den entsprechenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zu erbringen.
b) Transportrisiken (z.B. was passiert wenn ein Transportzug von einer Rheinbrücke stürzt?)
Transporte radioaktiver Stoffe werden bereits heute in der Schweiz regelmässig durchgeführt. Die Kernkraftwerke werden jährlich mit frischen Brennelementen versorgt und es werden radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente zum zentralen Zwischenlager in Würenlingen (AG) transportiert.
Bei Transporten von radioaktiven Stoffen gelten strenge Sicherheitsvorkehrungen, damit der Schutz von Menschen und Umwelt jederzeit gewährleitstet ist. Die Vorschriften in der Schweiz richten sich nach internationalen Regelwerken über den Transport gefährlicher Güter. Bewilligungen für den Transport von Kernmaterial werden vom Bundesamt für Energie ausgestellt. Grundlage der Bewilligung des Bundesamtes für Energie ist eine sicherheitstechnische Stellungnahme des ENSI. Die Voraussetzungen für die Erlangung einer solchen Transportbewilligung sind in der Kernenergieverordnung festgehalten.
Für den Transport von radioaktiven Abfällen und anderem radioaktiven Material, das kein Kernmaterial ist, stellt das ENSI Bewilligungen für den Transport von und zu Kernanlagen gemäss Strahlenschutzgesetzgebung aus. Bei der Durchführung von Transportinspektionen in den Kernanlagen kontrolliert das ENSI die Einhaltung der Vorschriften.
Für den Transport radioaktiver Abfälle existieren neben freigestellten Versandstücken für geringe Aktivitäten grundsätzlich zwei Kategorien von Verpackungen:
- So genannte prüfpflichtige Verpackungen halten den Belastungen bei der normalen Handhabung stand. Dies schliesst auch kleinere Ereignisse, z.B. das Herabfallen beim Beladen einen LKWs ein. Der zulässige Inhalt dieser Versandstücke ist aber so begrenzt, dass selbst wenn ihr gesamter Inhalt bei schweren Unfällen auf einmal freigesetzt würde, daraus keine unzulässigen Strahlenbelastungen für die Bevölkerung resultieren würden.
- So genannte zulassungspflichtige Verpackungen werden immer dann benötigt, wenn die Aktivitätsmenge im Transportgut die Grenzen für die vor genannten prüfpflichtigen Versandstücke überschreitet und werden so ausgelegt, dass die schweren Unfällen standhalten. Für diese unfallsicheren Verpackungen gelten weltweit harmonisierte Anforderungen. Diese umfassen einen 800 Grad Celsius heissen Brand, einen Sturz aus 9 Metern Höhe auf einen unnachgiebigen Untergrund sowie einen Aufprall aus einem Meter Höhe auf einen 15 Zentimeter dicken Stahldorn. Zudem müssen sie problemlos ohne Leck eine Stunde 200 Meter unter Wasser bleiben können Erst wenn die Einhaltung dieser Anforderungen rechnerisch und/oder mittels realer Belastungstests nachgewiesen ist, erteilt die zuständige Behörde einen entsprechenden Zulassungsschein. Bei Behältern, in denen spaltbare Stoffe befördert werden dürfen, müssen diese Zulassungen darüber hinaus in jedem Land, in dem der Behälter eingesetzt werden soll, durch die entsprechende Länderbehörde anerkannt werden.
In der Schweiz prüft das ENSI unfallsichere Verpackungen für spaltbare Stoffe und erteilt Anerkennungen für ausländische Zulassungen gemäss Gefahrgutrecht. Das ENSI bescheinigt auch die Zwischenlagereignung und überwacht die Fertigung der Behälter, die für die Einlagerung in der Schweiz vorgesehen sind.
Alle radioaktiven Abfälle, die zu einem zukünftigen Tiefenlager transportiert werden, werden im Einklang mit den oben angeführten Transportvorschriften befördert. Folglich ist bei einem Transportunfall beim Überqueren eines Flusses nicht mit einer unzulässigen Freisetzung radioaktiver Stoffe ins Wasser zu rechnen.
c) Risiken der Betriebsphase, welche später die Langzeitsicherheit beeinträchtigen können (z.B. Wassereinbrüche)
Anforderungen bzgl. Einfluss der Betriebsphase auf die Langzeitsicherheit
Die Richtlinie ENSI-G03 verlangt, das der Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase sich auf eine systematische und umfassende Sicherheitsanalyse sowohl des Normalbetriebs der Anlage wie auch der Auswirkungen von Störfällen zu stützen hat. Die Auswirkungen der Störfälle auf die Langzeitsicherheit eines verschlossenen geologischen Tiefenlagers sind darzulegen (ENSI-G03, Kap. 7.1). Die Sicherheitsnachweise sind in den Sicherheitsberichten für die Gesuche zu einer Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligung zu dokumentieren.
Darüber hinaus wird in der Richtlinie ENSI-G03 gefordert (Kap. 6.1):
- Der Strahlenschutz in der Betriebsphase eines geologischen Tiefenlagers und seiner zugehörigen Oberflächenanlagen ist gemäss Art. 6 StSV zu optimieren. Dabei sind auch allfällige Auswirkungen auf die Langzeitsicherheit zu berücksichtigen.
- Bei jedem Schritt zur Realisierung des geologischen Tiefenlagers sind für jede sicherheitsrelevante Entscheidung verschiedene Alternativen und ihre Bedeutung für die Langzeitsicherheit in qualitativer Weise zu betrachten und ein insgesamt für die Sicherheit günstiger Entscheid zu fällen. Dieses Optimierungsverfahren ist zu dokumentieren.
Für das Gefährdungsbild Wassereinbruch sind in der Richtlinie ENSI-G03 folgende Anforderungen definiert:
- Die Oberflächenanlagen und die oberflächennahen Zugangsbauwerke sind so auszulegen, dass ein Wassereinbruch von der Oberfläche her in das geologische Tiefenlager verhindert wird (Kap. 5.1.2).
- Das Erstellen der unterirdischen Bauwerke muss so erfolgen, dass Wassereinbrüche möglichst vermieden werden. Können Wassereinbrüche nicht ausgeschlossen werden, sind betriebliche und allenfalls bauliche Massnahmen vorzusehen, um die Betriebs- und Langzeitsicherheit des geologischen Tiefenlagers sicherzustellen (Kap. 5.1.3).
Im Konzeptteil des Sachplans geologische Tiefenlager sind 13 Kriterien zur Sicherheit und technischen Machbarkeit definiert, die in jeder Etappe des Standortauswahlverfahrens berücksichtigt werden müssen. Das Kriterium 2.3 „Lagerbedingte Einflüsse“ beurteilt Auswirkungen des Tiefenlagers auf das Wirtgestein (die geologische Barriere, BFE 2008, S. 54). Im Rahmen dieses Kriteriums werden z.B. die Ausbildung der Auflockerungszone im Nahbereich der Untertagebauten und der Wärmeeintrag in das Wirtgestein und dessen Wärmeempfindlichkeit beurteilt. Dabei sind das einzulagernde Abfallinventar und das dafür vorgesehene Lagerkonzept (z.B. Auslegung des Lagers, Materialwahl für die technischen Barrieren) zu berücksichtigen. Ebenfalls wird bei den Kriterien 4.1 „Felsmechanische Eigenschaften und Bedingungen“ und Kriterien 4.2 „Untertägige Erschliessung und Wasserhaltung“ der Betrieb des Tiefenlagers u.a. berücksichtigt (BFE 2008, S. 56). Im Kriterium 4.1 werden die felsmechanischen Eigenschaften und Bedingungen für Bau, Betrieb, Überwachung und Verschluss des geologischen Tiefenlagers beurteilt. In Kriterium 4.2 werden die Bedingungen für die Erschliessung der Lagerkavernen und -stollen, insbesondere die bautechnischen und hydrogeologischen Verhältnisse für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Zugangsbauwerke zu den Lagerkavernen und -stollen, inkl. natürlicher Gasführung beurteilt.
In Etappe 2 werden für den sicherheitstechnischen Vergleich alle Standortgebiete anhand der 13 Kriterien bewertet. Für Kriteriengruppe 4 werden bautechnische Risikoanalysen und ergänzende Sicherheitsbetrachtungen gemäss ENSI 33/170 durchgeführt. In diesen müssen u.a. die Auswirkungen auf die Langzeitsicherheit bewertet werden.
Wie wird dabei der Forderung der KNS nach einem analytischen Risikovergleich auf Grundlage analytischer Methoden Rechnung getragen?
Dem ENSI ist nur der Vorschlag der KNS, dass vorgängig zur Wahl eines Standortareals für eine Oberflächenanlage die Art der Zugangsbauwerke (Schacht oder Rampe) mittels umfassender quantitativer Risikoanalyse festzulegen, bekannt. Dieser Vorschlag wurde an einem 2-teiligen Behördenseminar und in weiteren Fachsitzungen mit der KNS diskutiert. Die Ergebnisse der Diskussion sind in die Erstellung von 33/170 eingeflossen. Das ENSI fordert darin für Etappe 2 SGT:
- qualitative bautechnische Risikoanalysen pro Standortgebiet
- stufengerecht anhand einer systematischen, generischen Betrachtung für die Zugangsbauwerke den sicheren Betrieb und die Beherrschbarkeit der Auswirkungen von Störfällen aufzuzeigen (anhand einer strukturierten Vorgehensweise).
Die Unterlagen der Nagra werden im Rahmen der Detailprüfung vom ENSI und seinen Experten geprüft. Unter anderem wird dort auch das Gefährdungsbild Wassereinbruch behandelt.
d) Gesellschaftliche und wirtschaftliche Risiken wie Terror und ressourcenbedingte Bauunterbrüche („unvollendete Kathedralen“ wie im Mittelalter)
Bezüglich Sicherstellung der Finanzierung verweist das ENSI auf die bereits bestehenden Antworten des BFE zu TFS-Frage 72 und des ENSI zu TFS-Frage 83 sowie auf die Antwort zur TFS-Frage 74 des Technischen Forums Entsorgungsnachweis zum Thema terroristische Anschläge.
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI beaufsichtigt die Schweizer Kernanlagen auch hinsichtlich ihres Schutzes gegen unbefugtes Einwirken. Die Frage nach der Sicherheit der Schweizer Kernanlagen muss immer von zwei Richtungen beantwortet werden, auf der Ebene der Sicherheit (englisch „safety”, Schutz der Menschen vor den Auswirkungen der Anlage) und auf der Ebene der Sicherung (englisch „security”, Schutz der Anlage vor äusseren Angriffen). Die Sicherheit einer Kernanalage betrifft alle Massnahmen, die dem Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Auswirkungen radioaktiver Strahlung dienen: Vermeidung von Betriebsstörungen, Beherrschung von Betriebsstörungen, Beherrschung von Auslegungsstörfällen, Beherrschung auslegungsüberschreitender Störfälle, Linderung der Auswirkungen von Störfällen. Die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien soll dagegen die Beeinträchtigung der nuklearen Sicherheit durch unbefugte Einwirkungen, die gezielte Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umwelt und den Diebstahl von Kernmaterialien verhindern.
Der Schutz von Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung muss auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet. Technische Massnahmen wie Zutrittskontrollsysteme und Detektionseinrichtungen erkennen den unberechtigten Zutritt und sollen diesen verhindern. Bauliche Vorrichtungen wie Durchfahrschutz, Zäune, Perimeter und Schranken verhindern bzw. verzögern das Eindringen einer Täterschaft. Mit organisatorischen, personellen und administrativen Massnahmen sind Betriebswachen, Polizei und Prozesse gemeint. Mit diesen Elementen wird das Prinzip „Schutz in die Tiefe“ auf der Basis Detektion, Verzögerung und Eingriff erfüllt.
Als Grundlage und Massstab für die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien dienen die Gefährdungsannahmen. Indikatoren der Gefährdungsannahmen sind der weltweite Terrorismus, die spezifischen Bedrohungslage der Schweiz, der Stand der Angriffstechnik und das mögliche Täterverhalten. Die Nachrichtendienste informieren die Aufsichtsbehörde regelmässig über die Bedrohungslage.
Für die Sicherung von Kernanlagen gelten gesetzliche Grundlagen und Empfehlungen der IAEA, die für die Arbeit des ENSI als unabhängige Aufsichtsbehörde die Basis bilden. In der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien sind die Ziele dieser Sicherungsmassnahmen geregelt:
- Schutz der Kernanlage vor unbefugter Einwirkung
- Schutz der Kernmaterialien vor Entwendung und unbefugter Einwirkung
- Schutz von Mensch und Umwelt vor unzulässiger radiologischer Schädigung, verursacht durch unbefugte Einwirkung
Die für die Einhaltung der Schutzziele notwendigen Sicherungsmassnahmen werden im Artikel 4 der Verordnung konkretisiert. Sie dienen dem Zweck, potenzielle Täter von unerlaubten Handlungen gegen Kernmaterialien oder Kernanlagen abzuhalten. Sie sollen ausserdem den unerlaubten Zutritt zu Sicherungszonen bemerken, anzeigen und verhindern. Nicht zuletzt sollen sie den Materialfluss in und aus den Sicherungszonen kontrollieren und gute Voraussetzungen für den Einsatz der Polizei schaffen, falls die Schutzziele in Gefahr sind.
Dafür müssen Kernanlagen auf allen Ebenen ausgerüstet sein: Das Gebäude muss Vorgaben betreffend Materialien und Konstruktion erfüllen. Die technische Ausrüstung muss Detektions-, Kommunikations- und Zutrittskontrollsysteme beinhalten. Auf organisatorischer und administrativer Ebene müssen zum einen Kontrollen des Personen-, Fahrzeug- und Materialverkehrs sowohl in das Gelände der Kernanlage hinein als auch aus dem Gelände hinaus durchgeführt werden.
Des Weiteren wird die Betriebswache von und mit der Polizei zusammen aus- und weitergebildet sowie beübt. Das Gesetz schreibt laufende Absprachen und Übungen mit den Ordnungsdiensten vor. Weitere, spezifische Angaben zu Gebäude, Technik, Personal und Organisation sind in klassifizierten, dem Informationsschutz unterstehenden Richtlinien festgehalten. Das ENSI ist für diese Richtlinien verantwortlich und hält sie auf dem neusten Stand. Auch wenn Kernmaterial transportiert wird, gelten diese gesetzlichen Bestimmungen.
Der Sicherungsnachweis für ein geologisches Tiefenlager und der dazugehörigen Oberflächenanlage ist in einem zu klassifizierenden Sicherungsbericht erst für das Gesuch zur Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligung zu dokumentieren. Im Rahmen der Etappe 2 SGT fanden bereits Fachsitzungen zwischen ENSI und Nagra zum Thema standortspezifische Sicherungsaspekte bei der Ausgestaltung und Anordnung von Oberflächenanlagen eines geologischen Tiefenlagers statt.
Referenzen
BFE 2008: BFE (2008): Sachplan geologische Tiefenlager – Konzeptteil, Bundesamt für Energie, Bern.
ENSI-G03: Spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager und Anforderungen an den Sicherheitsnachweis, Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat, Richtlinie, Würenlingen, 2009.
33/170: Anforderungen an die bautechnischen Risikoanalysen und an ergänzende Sicherheitsbetrachtungen für die Zugangsbauwerke in Etappe 2 SGT, Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat, Aktennotiz, Brugg, 2013.
HSK 35/99: Gutachten zum Entsorgungsnachweis der Nagra für abgebrannte Brennelemente, verglaste hochaktive sowie langlebige mittelaktive Abfälle (Projekt Opalinuston), Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen, Würenlingen, 2005.
NTB 13-01: Standortunabhängige Betrachtungen zur Sicherheit und zum Schutz des Grundwassers: Grundlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit einer Oberflächenanlage für ein geologisches Tiefenlager, Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle, Nagra Technischer Bericht, Wettingen, 2013.
StSV: Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994, Schweiz, SR 814.501.