Gibt es zum heutigen Zeitpunkt neue Erkenntnisse bzw. eine vorläufige Planung für den Umgang mit den Abfällen aus Medizin, Industrie und Forschung nach dem Verschluss des Tiefenlagers?
Die derzeit in der Schweiz bestehenden Kernkraftwerke werden dereinst stillgelegt und zurückgebaut werden. Die aus ihrem Betrieb und Rückbau entstandenen radioaktiven Abfälle werden zusammen mit den bis dahin angefallenen Abfällen aus den Bereichen Medizin, Industrie und Forschung (MIF-Abfälle) in geologische Tiefenlager verbracht werden. Doch auch nach Verschluss der Tiefenlager werden weiterhin radioaktive Abfälle aus dem MIF-Bereich entstehen. Bei diesen Abfällen wird es sich voraussichtlich um eher geringe Mengen mit vergleichsweise niedrigen Aktivitäten handeln. Auch diese Abfälle müssen sicher entsorgt werden. Die Arbeitsgruppe des Bundes für die nukleare Entsorgung (Agneb) hat im Jahr 2019 einen Bericht veröffentlicht, in dem sie die Art und Mengen dieser Abfälle abschätzt und mögliche Optionen zu deren Entsorgung aufzeigt.
Der Realisierungsplan für geologische Tiefenlager in der Schweiz wurde von den Entsorgungspflichtigen in ihrem Entsorgungsprogramm 2021 aufgezeigt (Nagra 2021). Der Endzeitpunkt der Abfalleinlagerung richtet sich dabei primär nach dem Anfallen der Abfälle aus den Kernkraftwerken und somit nach dem Zeitpunkt deren Stilllegung und deren Rückbaus. Nach der Planung der Nagra sollen schwach- und mittelaktive Abfälle bis ins Jahr 2065 und hochaktive Abfälle bis ins Jahr 2075 in ein geologisches Tiefenlager eingelagert werden. Der Verschluss des Hauptlagers wird im Jahr 2085 erfolgen (Figur 180-1). Der Verschluss des Gesamtlagers wird nach einer Beobachtungsdauer von mehreren Jahrzehnten vorgenommen werden.
Figur 180-1: Realisierungsplan für den Fall eines Kombilagers gemäss dem Entsorgungsprogramm 2021 der Entsorgungspflichtigen. Quelle: Nagra (2021).
Ausser in Kernkraftwerken entstehen in der Schweiz auch radioaktive Abfälle durch Tätigkeiten und Produkte in der Medizin, der Industrie und der Forschung. Solche Abfälle werden auch weiterhin anfallen, wenn die Kernkraftwerke zurückgebaut, deren Abfälle sicher entsorgt und die geologischen Tiefenlager verschlossen sind. Abfälle, welche nicht als Folge der Nutzung der Kernenergie entstehen, müssen von deren Verursacher gegen eine Gebühr an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden (Art. 27 Strahlenschutzgesetz (StSG) und Art. 119 Strahlenschutzverordnung (StSV)); anschliessend trägt der Bund die Verantwortung für die Entsorgung. Die Mengen dieser Abfälle sind heute vergleichsweise gering. Gemäss dem aktuellen «Modellhaften Inventar radioaktiver Materialien» (MIRAM; Nagra 2023) werden MIF-Abfälle rund 17% des verpackten, für die geologische Tiefenlagerung vorgesehenen Abfallvolumens ausmachen, wobei diesen Abfällen ein Anteil von 0.5 ‰ an der gesamten Aktivität zukommt. Nach der heutigen Gesetzgebung müssen alle, d. h. auch die später auch nach Verschluss der geologischen Tiefenlager anfallenden Abfälle weiterhin in einem geologischen Tiefenlager entsorgt werden.
Die Grundsätze zur Entsorgung von MIF-Abfällen nach Verschluss der geologischen Tiefenlager, wie sie in der Antwort auf die TFS-Frage 85 von 2013 dargestellt wurden, gelten heute noch: «Für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus dem MIF-Bereich ist der Bund verantwortlich. Auch für diesen gilt, dass die Entsorgungspflicht erfüllt ist, wenn die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager oder in eine ausländische Entsorgungsanlage verbracht worden sind (Art. 31 Kernenergiegesetz (KEG)). Gemäss Art. 33 des KEG kann sich der Bund am Bau und Betrieb einer Entsorgungsanlage beteiligen oder selber eine solche errichten und betreiben. Aus diesem Grund ist die Eidgenossenschaft Genossenschafterin der Nagra. Mit der Rahmenbewilligung wird die maximale Lagerkapazität eines entsprechenden Tiefenlagers festgelegt. Dabei wird sicherzustellen sein, dass die bis zum Verschluss des Lagers anfallende Menge an MIF-Abfällen mitberücksichtigt wird.» In der Antwort zur TFS-Frage 85 wurde zudem festgehalten, dass der Bund als Verantwortlicher für die Entsorgung der MIF-Abfälle für die nach dem Verschluss eines Tiefenlagers anfallenden radioaktiven Abfälle noch kein Vorgehen bestimmt hat. Damals wurde darauf hingewiesen, dass er sich zu gegebener Zeit damit zu befassen haben werde.
Die Arbeitsgruppe des Bundes für die nukleare Entsorgung (Agneb) hat sich der Aufgabe angenommen und im Juni 2016 eine Untergruppe mit dem Auftrag eingesetzt, die langfristige Entsorgung der MIF-Abfälle nach dem Ende des Einlagerungsbetriebs der geplanten geologischen Tiefenlager zu untersuchen. Die Erkenntnisse wurden im Jahr 2019 in einem Bericht veröffentlicht (Agneb, 2019). Für die langfristige Entsorgung der MIF-Abfälle ist insbesondere relevant, welche Volumen minimal und maximal anfallen können und ob es sich dabei um schwach‑ oder um mittelaktive Abfälle handelt. Je nach Ergebnis sind verschiedene Entsorgungsoptionen möglich. Die Agneb hat für verschiedene Abfallproduzenten und deren Abfallströme Mengenprognosen für die Zeit nach 2065 erarbeitet und dabei verschiedene mögliche zukünftige Entwicklungen berücksichtigt – jeweils einen minimalen Fall, einen «wahrscheinlichen» Fall (Referenzfall) und einen maximalen Fall. Die untersuchten Abfallproduzenten umfassen das Paul Scherrer Institut (PSI; mit den Kernanlagen des Bundes sowie den Betriebs- und Stilllegungsabfällen aus den Beschleunigeranlagen), das CERN und die jährlichen Sammelaktionen des Bundes (MIF-Abfälle ohne PSI und CERN, einschliesslich Altlasten). Als Rahmenbedingungen hat sich die Agneb auf bestehende Vorschriften abgestützt (beispielsweise zu Freigrenzen oder zur Abklinglagerung), die bestehenden Planungen des PSI und des CERN zugrunde gelegt sowie Entwicklungsprognosen bezüglich des Einsatzes von Technologien oder des Bestehens von Einrichtungen vorgenommen.
Aus der Analyse der einzelnen Abfallströme kam die Agneb zusammenfassend zum Schluss, dass im Referenzfall nach Abschluss des Einlagerungsbetriebs in ein geologisches Tiefenlager über den Zeitraum von 2065 bis 2155 mit einem verpackten Abfallvolumen aus dem MIF-Bereich von insgesamt rund 4000 m3 zu rechnen ist. Für den minimalen und den maximalen Fall lag das Volumen bei 640 m3 resp. 7700 m3 (Tabelle 180-1). Diese Volumina sind grundsätzlich deutlich geringer als die aktuell für die geologischen Tiefenlager vorgesehenen Mengen nach dem MIRAM (s. o.). Dies begründet sich beispielsweise mit dem Wegfallen von Forschungsreaktoren und verbesserten Prozessen in der Industrie und Medizin.
Tabelle 180-1: Abschätzung von endlagergerecht verpackten Abfallvolumina für verschiedene Szenarien und Sammelperioden von MIF-Abfällen nach Ende des Einlagerungsbetriebs der geplanten geologischen Tiefenlager, Quelle: Agneb (2019).
Weiter hat die Arbeitsgruppe verschiedene Optionen dafür aufgezeigt, welche Entsorgungswege nach dem Ende des Einlagerungsbetriebs der geplanten geologischen Tiefenlager für die nach wie vor anfallenden MIF-Abfälle umgesetzt werden könnten. Da diese Abfälle voraussichtlich in unregelmässigen Zeitabständen und Mengen anfallen werden, wird weiterhin eine Sammelstelle für die sichere Konditionierung und Zwischenlagerung notwendig sein.
Für die langfristige Entsorgung der MIF-Abfälle hat die Arbeitsgruppe verschiedene mögliche Optionen erkannt. Eine Option wäre das längere Offenhalten eines kleinen, speziell ausgewiesenen Teils des geologischen Tiefenlagers SMA, um dort noch über die eigentliche Einlagerungsdauer hinaus MIF-Abfälle einzubringen. Auch die Realisierung eines oberflächennahen Lagers oder eines Oberflächenlagers wurde von der Agneb als Option angesehen, ebenso wie die Entsorgung im Ausland, d. h. die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Endlagerung oder die Beteiligung an der Suche nach einer multinationalen Lösung (d. h. Beteiligung an den gesamten Vorbereitungsarbeiten für ein Lager im Ausland, vertragliche Regelungen mit einem anderen Staat hinsichtlich der Übernahme der Schweizer Abfälle oder Austausch auf konzeptionellem / planerischem Niveau und allfällige Zusammenarbeit mit anderen Ländern). Abgesehen von der Option «Offenhalten eines Teils des SMA-Lagers» entsprechen diese Formen der Entsorgung nicht der heutigen Gesetzgebung und sind nicht direkt realisierbar. Es müssten im Bedarfsfall zu deren Umsetzung rechtzeitig gesetzliche Anpassungen vorgenommen werden.
Welche der Optionen aus technischer Sicht am günstigsten umzusetzen wären, wird stark von der zukünftigen Art und Menge der Abfälle abhängen, welche mit den heutigen Voraussetzungen nicht vergleichbar sind, und kann aus heutiger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Aus Sicht der Agneb könne mit allen Optionen das wichtigste Ziel, der Schutz von Mensch und Umwelt vor den Auswirkungen der Strahlung erfüllt werden. Jede der Optionen weise Vor‑ und Nachteile auf. Eine umfassende Beurteilung der Optionen ist im Rahmen der Arbeiten der Agneb nicht erfolgt.
Im Bericht der Agneb nicht abgedeckt wird eine weitere Option: das Einlagern der schwach- und mittelaktiven MIF-Abfälle nach Verschluss des SMA-Lagers in das sich länger im Betrieb befindende HAA-Lager. Allerdings würde diese Option nur vorübergehend für wenige Jahre bis zum Verschluss des HAA-Hauptlagers zur Verfügung stehen.
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die Aussagen des Berichts der Agneb von 2019 noch heute Gültigkeit haben.