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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI
Wenn radioaktive Abfälle transportiert werden, fällt dies in den Aufsichtsbereich des ENSI. Die Sicherheitsmassnahmen für solche Transporte unterstehen strengen nationalen und internationalen Auflagen. Der Transport von radioaktiven Abfällen kann sowohl auf der Strasse als auch auf dem Schienenweg erfolgen. Dazu werden spezielle Behälter verwendet, die einerseits die Umgebung vor Strahlung und andererseits das darin befindliche…
Dieses Formular spezifiziert den Inhalt der jährlichen Berichterstattung von Inhabern einer Transportbewilligung des ENSI nach StSG, die nicht selber Betreiber einer Kernanlage sind. Das ENSI erwartet den Bericht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht zwingend erforderlich.
Dieses Formular spezifiziert die erforderlichen Unterlagen und Informationen für die Erteilung eine Bewilligung zur Transport radioaktiver Stoffe von und zu Kernanlagen auf Schweizer Staatsgebiet. Für Transporte von Kernmaterialien sowie von radioaktiven Abfällen von und zu Kernanlagen nach KEG ist ein Gesuch beim BFE zu stellen. Das Gesuch ist mit einem Begleitbrief und den geforderten Kopien…
Der „Leitfaden für das Qualitätsmanagement bei der Herstellung und Verwendung von Verpackungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe“ gibt Empfehlungen für Konstrukteure, Hersteller, Eigentümer und Verwender von zulassungs- und prüfpflichtigen Verpackungen für radioaktive Stoffe. Die Anforderungen an die Qualitätssicherung in Unterabschnitt 1.7.3 des ADR werden durch den Leitfaden präzisiert. Der Leitfaden wird gemeinsam von den für…
Das ENSI ist die kompetente Behörde für Genehmigungen von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe. Die Vereinigung der europäischen Aufsichtsbehörden (EACA = European Association of Competent Authorities), in der die Schweiz seit 2010 Mitglied ist, hat einen Leitfaden zur Erstellung von Sicherheitsberichten für Versandstückmuster erstellt und zuletzt die Revision 2 veröffentlicht.…
Mit dem ADR 2015 wird eine Änderung betreffend die Freimengenregelung für spaltbare Stoffe in den Transportvorschriften für radioaktive Stoffe umgesetzt. So wird beispielsweise die bisherige 15-g-Freimengengrenze für gemischte Spaltnuklide auf 2 g herabgesetzt, sodass für Mengen zwischen 2 g und 15 g der Transport unter der entsprechenden UN-Nummer für spaltbare Stoffe erfolgen muss. Solche Transporte…
Bei den Transporten abgebrannter Brennelemente von und zu den schweizerischen Kernkraftwerken wurden seit der Wiederaufnahme der Transporte im August 1999 keine Überschreitungen der gefahrgutrechtlichen Grenzwerte für Kontaminationen mehr festgestellt. In ihrem Bilanz-Bericht hält die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) fest, dass die verschärften Massnahmen, die die HSK in internationaler Abstimmung 1999 erlassen hatte,…