Diese Richtlinie regelt die allgemeinen Anforderungen an die Ausbildung, die Wiederholungsschulung und die Weiterbildung des Personals in Schweizer Kernanlagen, welches für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist. Gemäss der Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK) regelt sie die weitergehenden Anforderungen an die Ausbildung, die Zulassungsprüfungen, die Wiederholungsschulung, die Weiterbildung und die Requalifikation von zulassungspflichtigem Personal von Kernanlagen.
Für die Kernkraftwerke regelt sie des Weiteren besondere Anforderungen an das Instandhaltungspersonal, das übrige technisch-wissenschaftliche Personal und im Auftrag tätige Personen.
Nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind:
- die Anforderungen an Personal, welche im Rahmen der Qualifizierung von Prüfverfahren gemäss Richtlinie ENSI-B07 als Teil des Verfahrens festgelegt sind;
- die Anforderungen an Strahlenschutzpersonal gemäss Strahlenschutzverordnung, welche in der Richtlinie ENSI-B13 geregelt sind;
- die Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung gemäss Art. 37 VAPK, welche in der Richtlinie ENSI-G09 geregelt sind;
- die Anforderungen an die Ausbildungsorganisation, welche in der Richtlinie ENSI-G07 geregelt sind;
- die Meldepflicht gemäss Art. 38 VAPK, welche in der Richtlinie ENSI-B03 geregelt ist.
Die Anforderungen an den oder die Sicherungsbeauftragten gemäss VAPK Art. 5 sind in Ergänzung zur Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen (VBWK) zu sehen und sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.