Bis am 15. Oktober 2016 müssen sich alle Unternehmen registrieren, welche folgende Tätigkeiten ausüben:
- Transport von radioaktivem Material in und durch Frankreich
- Be- oder Entladen von radioaktivem Material in Frankreich
- Handhabung von radioaktivem Material vor oder nach dessen Be- bzw. Entladen in Frankreich
Die Registrierung geschieht über ein Online-Formular der ASN. Ausgenommen sind Unternehmen, welche in Frankreich bereits für den Transport von radioaktivem Material zugelassen oder registriert sind. Die Registrierpflicht gilt auch für Tätigkeiten mit freigestellten Versandstücken.
Bewilligungspflicht in der Schweiz
Im Gegensatz zu Frankreich gibt es in der Schweiz keine Registrier-, sondern eine Bewilligungspflicht. Gemäss Artikel 76 und Artikel 125 der Schweizer Strahlenschutzverordnung unterstehen dieser Bewilligungspflicht alle Transporte von Gefahrengütern der Klasse 7, mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke.