Das ENSl verfügt gestützt auf Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 KEG was folgt:
Forderung 1
Am Kernmantel des KKM sind in jeder Jahresrevision zerstörungsfreie Prüfungen mit qualifizierten Prüfsystemen durchzuführen.
Forderung 2
Die Befunde der Kernmantelprüfungen sind aufgrund des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der internationalen Betriebserfahrung in Jeder Jahresrevision zu bewerten. Die Freigabe zum Wiederanfahren der Anlage nach der Jahresrevision wird vom ENSI erteilt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Ki.max < 75 MPa√m unabhängig von der Orientierung und Risstiefe
- Iquer < 320 mm für wanddurchdringende Querrisse
Forderung 3
Das KKM hat die geplante Erweiterung der bisherigen Speisewasserbruchlogik gemäss Aktennotiz AN-FM-2015/067 vom 23. April 2015 bis zum Ende der Jahresrevision 2016 umzusetzen.
Forderung 4
Das KKM hat die geplante Brennelementbecken-Notfallkühlung gemäss Aktennotiz AN-AM-2014/076 Rev. a vom 24. Oktober 2014 bis zum Ende des Jahres 2016 nachzurüsten. Die Brennelementbecken-Notfallkühlung ist bis 31. Dezember 2020 zu einem Sicherheitssystem umzubauen.
Forderung 5
Das KKM hat eine automatische erdeben- und überflutungssichere Notnachspeisung in den Reaktordruckbehälter gemäss Aktennotiz AN-AM-2014/076 Rev. a vom 24. Oktober 2014 bis zum Ende der Jahresrevision 2016 nachzurüsten.