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Behördliche Anforderungen

Gemäss Kernenergiegesetz müssen die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle grundsätzlich im Inland entsorgt werden. Für die Entsorgung sind die Erzeuger der Abfälle verantwortlich. Die dauernde und sichere Entsorgung der radioaktiven Abfälle hat durch geologische Tiefenlagerung zu erfolgen.

Ein geologisches Tiefenlager besteht aus einem Hauptlager zur Aufnahme der radioaktiven Abfälle, aus einem Pilotlager und aus Testbereichen (Art. 64 der Kernenergieverordnung). In den Testbereichen sind die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Wirtgesteins vor der Einlagerung der Abfälle standortspezifisch abzuklären. Im Pilotlager ist das Verhalten der Abfälle und des Wirtgesteins bis zum Ablauf der Beobachtungsphase zu überwachen. Während Betrieb und Beobachtungsphase eines geologischen Tiefenlagers ist die Rückholung der eingelagerten Abfälle ohne grossen Aufwand vorzusehen. Die Massnahmen zur Rückholbarkeit dürfen gemäss ENSI-Richtlinie G03 jedoch die Sicherheit eines geologischen Tiefenlagers nicht beeinträchtigen.

Zur Realisierung eines geologischen Tiefenlagers sind gemäss Kernenergiegesetz eine Reihe von Bewilligungen erforderlich, beginnend mit der Rahmenbewilligung. Das Auswahlverfahren für die Bezeichnung von Lager-Standorten, das dem Rahmenbewilligungsverfahren vorausgeht, ist im Konzeptteil Sachplan geologische Tiefenlager geregelt. Dieses Verfahren wurde unter der Federführung des Bundesamtes für Energie unter Mitwirkung der Behörden und Kantone erarbeitet. Der Bundesrat hat den Konzeptteil im April 2008 verabschiedet. Das ENSI hat zum Auswahlverfahren die darin anzuwendenden sicherheitstechnischen Kriterien hergeleitet.

Das Auswahlverfahren, des Sachplans umfasst drei Etappen. In Etappe 1 wurden in den Jahren 2008 bis 2011 6 Standortgebiete für geologische Tiefenlager und deren Planungsperimeter festgelegt. In der gegenwärtigen Etappe 2 werden diese miteinander sicherheitstechnisch verglichen. Dazu hat das ENSI Anforderungen an die provisorischen Sicherheitsanalysen formuliert, die detailliert aufzeigen, wie der Vergleich vorzunehmen ist.