Frage 181: Auswirkungen neuer KKW auf das Tiefenlagerprojekt
In einer Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. August 2024 steht: „Der Bundesrat hat am 28. August 2024 die Volksinitiative «Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)» beraten. Er lehnt die Volksinitiative ab, will aber noch in diesem Jahr einen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative erarbeiten, um die langfristige Sicherheit der Energieversorgung zu gewährleisten. Damit will sich der Bundesrat die Möglichkeit offenhalten, das heute verfügbare Mass an klimaschonendem, inländischem, ganzjährig und rund um die Uhr verfügbaren Strom zu sichern.“
Es könnte sein, dass der Bundesrat im Parlament beantragen wird, das Kernenergiegesetz derart anzupassen, dass neue Rahmenbewilligungen für Kernkraftwerke (KKW) wieder möglich werden. All dies könnte die bisherigen Annahmen für die Einlagerung radioaktiven Abfälle sowie für die zeitliche Dauer der Anlieferungen verändern und somit auch den Verschlusszeitpunkt des geologischen Tiefenlagers (GTL) zeitlich nach hinten verschieben. Zudem sind Bestrebungen im Gange, die ursprüngliche Laufzeitbewilligung der bestehenden KKW weiter zu erhöhen und zu verlängern, sofern die Sicherheit gewährleistet werden kann.
Für die Fragestellenden ergeben sich daraus folgende Fragen bezüglich Planung, Bau, Betrieb und Verschluss eines GTL:
Sollte jemals eine Kernanlage zur Transmutation von abgebrannten Brennelementen in der Schweiz gebaut werden, dann erhielte die Anforderung nach der Rückholbarkeit von hochaktiven Abfällen aus dem zukünftigen GTL in Nördlich Lägern zusätzlichen Auftrieb. Zudem müsste das GTL gegebenenfalls länger offen und zugänglich bleiben. Welche zusätzlichen Anforderungen u.a. an die Rückholbarkeit, die Bauwerke und die Anlagen könnten sich daraus für das geplante GTL in Nördlich Lägern ergeben?
Welche Auswirkungen hätte ein im Vergleich zur aktuellen Planung verlängerter Einlagerungsbetrieb und der dadurch nach hinten verschobene Verschlusszeitpunkt auf die baulichen, technischen und betrieblichen Anforderungen an das Tiefenlager, die Oberflächeninfrastruktur, die Zugangsbauwerke und das Lagerkonzept sowie auf die Finanzierung?
Welche Mengen an radioaktivem Abfall würde ein einzelnes neues KKW, zum Beispiel vom Typ europäischer Druckwasserreaktor (EPR) von der Leistungsklasse Leibstadt, über die erwartete Betriebsdauer hinweg produzieren, die dann in einem geologischen Tiefenlager zusätzlich eingelagert werden müssten?
Mit welchen zusätzlichen Mengen an radioaktiven Abfällen ist bei einem längeren Betrieb der bestehenden KKW unter Ausschöpfung der maximal erwartbaren Betriebsdauer (beispielsweise 10 Jahre oder 20 Jahre länger) zu rechnen?
In welchem von der Betriebszeit der laufenden KKW abhängigen Zeitraum dürfte der letzte radioaktive Abfall aus den bestehenden KKW zuerst im Zwischenlager in Würenlingen und dann im geplanten GTL in Nördlich Lägern eintreffen?
Wie gross sind die nach heutigen Kenntnissen verfügbaren Platzreserven am Standort Nördlich Lägern, die für eine zusätzliche Einlagerung von allenfalls zukünftig anfallenden, bisher nicht inventarisierten radioaktiven Abfällen im Wirtgestein Opalinuston zur Verfügung stehen würden? Welche Auswirkungen hätte die allfällige Nutzung dieser gesamten Platzreserven für die Einlagerung von zusätzlichen Abfällen neuer KKW auf das aktuelle Tiefenlagerprojekt und das Zwischenlager in Würenlingen?
Wenn das erwartete Abfallvolumen von neuen Kraftwerken in der Schweiz bekannt wäre, welche verfahrensmässigen Möglichkeiten gäbe es dann, um eine auf dem aktuell bekannten Abfallvolumen basierende, bestehende Bewilligung für ein geologisches Tiefenlager derart anzupassen, dass auch die zusätzliche Abfallmenge damit abgedeckt wäre, unter der Annahme, dass die Auslegung des Lagers dies zulässt?
Welche rechtlichen Bewilligungen müssten für einen verlängerten Einlagerungsbetrieb im aktuell geplanten geologischen Tiefenlager allenfalls angepasst oder neu eingeholt werden?
Die Fragesteller gehen in ihrer Frage davon aus, dass eine Kernanlage zur Transmutation von abgebrannten Brennelementen bewilligungsfähig wäre. Dies hiesse (im Gegensatz zu den heutigen Bestimmungen), dass die gemäss Kernenergiegesetz vorgesehenen Bewilligungen wie Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligung, nach Prüfung der sicherheitstechnischen Aspekte durch das ENSI vom Bund erteilt werden könnten. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Kernanlage könnte aber einen Einfluss darauf haben, ob abgebrannte Brennelemente überhaupt ins Tiefenlager eingelagert werden.
Gemäss Art. 37 KEG muss die Rückholung der radioaktiven Abfälle bis zu einem allfälligen Verschluss ohne grossen Aufwand möglich sein. Grundsätzlich ist eine Rückholung der Abfälle auch nach dem Verschluss mit entsprechend höherem Aufwand möglich. Ob die Rückholung von abgebrannten Brennelementen zielführend ist, um sie einer Transmutationsanlage zuzuführen, müssen künftige Generationen entscheiden. Generell gilt, dass die Techniken zur Rückholung vor der Einlagerung radioaktiver Abfälle vom Betreiber des Tiefenlagers aufgezeigt werden müssen. Dies schliesst auch die Rückholung von Behältern mit abgebrannten Brennelementen ein.
Im Entsorgungsprogramm (EP) wird alle fünf Jahre der aktuelle Stand hinsichtlich der Entsorgung abgebrannter Brennelemente von den Entsorgungspflichtigen dargelegt und vom ENSI geprüft. Bereits während der Planungsphase des Tiefenlagers würde demnach der Umgang mit abgebrannten Brennelementen dargelegt und insbesondere beschrieben, ob diese einer Transmutationsanlage oder direkt dem Tiefenlager zugeführt werden. Sollten die Entsorgungspflichtigen alle abgebrannten Brennelemente einer Transmutationsanlage zuführen, würde sich eine allfällige Rückholung auf jene Abfälle, die noch im Tiefenlager eingelagert würden, also die schwach- und mittelaktiven Abfälle (SMA), die alpha-toxischen Abfälle (ATA), die hochaktiven verglasten Abfälle und die Abfälle aus der Transmutationsanlage beschränken.
Welche Folgen eine Transmutation der abgebrannten Brennelemente für die Auslegung, den Bau und den Betrieb des Tiefenlagers nach sich ziehen würde, müsste in den zukünftigen EP dokumentiert werden. Diese Angaben würden dann vom ENSI geprüft.
b)
Im EP wird alle fünf Jahre der aktuelle Stand hinsichtlich der Entsorgung radioaktiver Abfälle von den Entsorgungspflichtigen dargelegt und vom ENSI geprüft. Die Entsorgungspflichtigen haben die Kosten der Entsorgung ebenfalls alle fünf Jahre neu zu aktualisieren und dem Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke (STENFO, https://www.stenfo.ch/) zur Prüfung einzureichen.
STENFO hat den Auftrag, die Finanzierung der anfallenden Stilllegungs- und Entsorgungskosten sicherzustellen, die bei der Ausserbetriebnahme und beim Rückbau der Schweizer Kernkraftwerke sowie bei der Entsorgung der radioaktiven Abfälle entstehen. Damit die erforderlichen Gelder für die aufwändige Stilllegung und Entsorgung der abgebrannten Brennelemente vorhanden sind, zahlen die Betreiber der Kernkraftwerke in zwei unabhängige Fonds ein – in den Stilllegungs- und in den Entsorgungsfonds. Das ENSI prüft beim Rahmen-, Bau- und beim später folgenden Betriebsbewilligungsgesuch, ob das Tiefenlager alle gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Mensch und Umwelt erfüllt. Dies beinhaltet die Erfüllung der technischen und betrieblichen Anforderungen. Die Lagerrealisierung wird bei allen Bewilligungsverfahren vom ENSI vertieft geprüft.
c)
Die genaue Menge erzeugter Abfälle anzugeben, ist nicht möglich. Sie hängt unter anderem vom betrachteten Reaktortyp, der zukünftigen Betriebsweise und der verwendeten Anreicherung der Brennelemente ab. Veröffentlichte Angaben erlauben es, eine nachvollziehbare Abschätzung der erwarteten Menge hochradioaktiver Abfälle anzugeben. Es wird dabei von der Annahme ausgegangen, dass auch in Zukunft entsprechend der aktuell gültigen Gesetze, die Wiederaufarbeitung der verbrauchten Brennelemente nicht durchgeführt wird.
Im Folgenden bezieht sich das ENSI auf Angaben von World Nuclear Org zum Brennstoffverbrauch eines EPR. Dort wird angegeben:
«Die folgenden Zahlen gehen von einem jährlichen Betrieb von 1000 MWe Kernreaktorleistung aus, wie im neuen AP1000 oder EPR, mit 5% angereichertem Brennstoff und höherem Abbrand (65 GWd/t). Gebrauchter Brennstoff: 19,1 Tonnen mit 200 kg Transuranen (hauptsächlich Plutonium), 18,3 t Uranoxid (<1,0% U-235) und <0,6 t Spaltprodukte»
Geht man von einer Betriebsdauer von 80 Jahren aus und einer Produktion von 1500 MWe (Leistungsklasse KKW Leibstadt), entsprächen diese Werte einer Menge von (1,5 x 80 x 19,1 Tonnen =) 2292 Tonnen abgebrannter Brennelemente.
Die Nagra hält in ihrem Bericht zum EP21 (Nagra 2021, Seite 13, Fussnote 1) fest, dass gemäss der aktuellen Planung im Tiefenlager insgesamt 2929 Tonnen Uran eingelagert werden. In diesem hypothetischen EPR-Szenario würde die Menge an eingelagerten abgebrannten Brennelementen also ungefähr verdoppelt.
Beantwortet von Nagra
a)
Die Entsorgungspflichtigen haben den gesetzlichen Auftrag, für die Entsorgung der Abfälle aus den heutigen Kernanlagen ein sicheres geologisches Tiefenlager rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Mit der geplanten Realisierung des Vorhabens geologisches Tiefenlager in Nördlich Lägern wollen wir diesen Auftrag umsetzen. Der sichere langfristige Einschluss von radioaktiven Abfällen kann am Standort gewährleistet werden, unabhängig von der Fragestellung, ob die Transmutation von abgebrannten Brennelementen jemals zum Tragen kommt oder nicht.
Nichtsdestotrotz verfolgt die Nagra im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms die Entwicklungen bei der Transmutation. Für die Transmutation von abgebrannten Brennelementen sind unter anderem der Bau von sogenannten schnellen Reaktoren und die Wiederaufarbeitung erforderlich. Beides ist derzeit gesetzlich untersagt. Eine allfällige Gesetzesänderung allein würde die Sachlage noch nicht grundlegend verändern. Ein geologisches Tiefenlager ist auch dann erforderlich, wenn sich zukünftig Transmutation als eine weiter zu verfolgende Technologie erweisen würde.
Wie von den Behörden gefordert, hat die Nagra für das Rahmenbewilligungsgesuch (RBG) geologisches Tiefenlager ein Konzept für die Rückholung erarbeitet (Nagra 2022). Dieses legt dar, wie die gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben erfüllt werden können. Anhand einer exemplarischen Umsetzung wird konzeptionell aufgezeigt, dass und wie bis zu einem allfälligen Verschluss die «Rückholung ohne grossen Aufwand» möglich wäre. Eine Rückholung wäre auch nach dem Verschluss des Tiefenlagers möglich. Der Aufwand ist indes höher, da unter anderem ein Zugang zur Lagerebene wiederhergestellt werden muss.
Die Demonstration der Techniken zur Rückholung wird – wie vorgeschrieben – vor der Einlagerung radioaktiver Abfälle erfolgen. Die Techniken zur Rückholung schliessen die Bergung von abgebrannten Brennelementen ein. Der Grund für die Bergung (z.B. Rückholung von abgebrannten Brennelementen zur Transmutation) spielt dabei keine Rolle. Als Konsequenz ergeben sich infolge möglicher Entwicklungen bei der Transmutation keine zusätzlichen Anforderungen, weder an die Techniken zur Rückholung noch an die Auslegung von Bauwerken und Anlagen des geologischen Tiefenlagers.
b)
Der Realisierungsplan für das geologische Tiefenlager wird im Rahmen des Entsorgungsprogramms (EP) alle 5 Jahre aktualisiert und von den Behörden begutachtet. Er bietet zeitliche Flexibilität hinsichtlich des Baus, der Einlagerung und des Verschlusses. So ist beispielsweise die im EP angegebene Dauer der Beobachtungsphase (50 Jahre) als Planungsannahme zu verstehen.
Das Lager- und Betriebskonzept ist ebenfalls flexibel und lässt Anpassungen zu; die technischen und betrieblichen Auswirkungen sind gut abschätzbar. Fallen allenfalls durch einen verlängerten Betrieb der KKW zusätzliche Abfälle an, lassen sich die Lagerteile des geologischen Tiefenlagers um zusätzliche Lagerkammern erweitern. Dadurch verlängert sich in erster Näherung die Einlagerungsphase linear zu den zusätzlich einzulagernden Abfällen. Alternativ könnte die Einlagerung bis zu einem gewissen Grad auch mit einem erhöhten Durchsatz erfolgen.
Ein verlängerter Einlagerungsbetrieb kann Auswirkungen auf die Nutzungsdauer von Anlagenteilen haben. Der exemplarischen Umsetzung für das RBG wird der Realisierungsplan des Entsorgungsprogramms 2021 (EP21, Nagra 2021) zu Grunde gelegt. Die exemplarische Umsetzung geht von unterschiedlichen Nutzungsdauern für die untertägigen Bauwerke aus (Fig. 181-1). Diese orientieren sich an den Nutzungsanforderungen für die jeweiligen Bauwerke. So wird beispielsweise einem HAA-Lagerstollen (in Fig. 181-1 blau dargestellt) eine Nutzungsdauer von 4 Jahren zu Grunde gelegt, obwohl das derzeitige Betriebskonzept davon ausgeht, dass ein HAA-Lagerstollen nach einem Jahr vollständig mit Endlagerbehältern (ELB) bestückt und entsprechend verfüllt ist. Die längste Nutzungsdauer ist für den Bau- und Betriebsschacht sowie den Lüftungsschacht (in Fig. 181-1 violett dargestellt) vorgesehen, da diese bis zum Verschluss des Lagers zur Verfügung stehen müssen. Mit 100 Jahren ist diese Nutzungsdauer ebenfalls konservativ bemessen und bietet so zeitliche Flexibilität. Sollten sich trotzdem weitergehende Anforderungen an die Nutzungsdauer für einzelne Bauwerke ergeben, liessen sich diese individuell verlängern.
Die Auswirkungen eines im Vergleich zur aktuellen Planung verlängerten Einlagerungsbetriebs und des dadurch nach hinten verschobenen Verschlusszeitpunkts auf die Finanzierung wird im Entsorgungsprogramm 2026 (EP26) erörtert. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Verzögerungen bei der Realisierung des Vorhabens geologisches Tiefenlager sich dahingehend auswirken, dass es zu einer längeren Äufnung des Entsorgungsfonds kommt.
Figur 181-1: Graphische Darstellung der Nutzungsdauern der untertägigen Bauwerke gemäss Nagra (2023)
d)
Wird der Betrieb der bestehenden KKW verlängert, führt dies in erster Näherung linear zur Laufzeit zu zusätzlichen Betriebs- und Reaktorabfällen der KKW (SMA) und abgebrannten Brennelementen (HAA). Die Menge an Stilllegungsabfällen ändert sich infolge eines längeren Betriebs indes nicht.
Geht man beispielsweise von einem 70-jährigen Betrieb aller bestehenden KKW (KKB, KKG, KKL) aus, so erhöht sich die Menge an verpackten SMA um ca. 5%. Bei den HAA basiert die Abschätzung auf dem Sachverhalt, dass pro 5 Jahre Betrieb der Schweizer-KKW ca. 1000 abgebrannte Brennelemente anfallen. Demzufolge würde sich durch einen 70-jährigen Betrieb die Anzahl an abgebrannten Brennelementen um ca. 20% erhöhen.
Ohne eine verlängerte Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen führt ein 70-jähriger Betrieb gemäss den derzeitigen Planungsannahmen zu einer leicht überproportionalen Zunahme an einzulagernden Endlagerbehälter (ELB). Dies begründet sich darin, dass ein höherer Anteil an heissen Brennelementen vorliegt und dadurch die Verpackung von Brennelementen in ELB bei gleichbleibender Wärmeleistung eines ELB weniger kompakt erfolgen kann.
e)
Die abgebrannten Brennelemente werden in Transport- und Lagerbehältern (TLB) zur Zwilag transportiert und dort zwischengelagert, bis das HAA-Lager zur Verfügung steht. Dies ist gemäss dem aktuellen EP21-Realisierungsplan 2060 der Fall. Zeitlich abgestimmt mit der Betriebsaufnahme des HAA-Lagers wird auch die Brennelementverpackungsanlage (BEVA) ihren Betrieb aufnehmen. Die abgebrannten BE werden in ELB umverpackt und anschliessend zum geologischen Tiefenlagerlager transportiert. Ein allfälliger 70-jähriger Betrieb der KKW ändert bei HAA somit weder etwas an dieser Vorgehensweise noch etwas am Zeitpunkt, wann mit der Einlagerung von HAA begonnen wird (2060).
Im Gegensatz zum HAA-Lager steht das SMA-Lager gemäss Realisierungsplan EP21 (Nagra 2021) bereits ab 2050 für die Einlagerung zur Verfügung. SMA-Abfälle aus der Stilllegung können bis zu 15 Jahre nach Ende des Leistungsbetriebs anfallen. Dadurch kann ein verlängerter Betrieb der KKW dazu führen, dass Abfälle aus der Stilllegung direkt zum geologischen Tiefenlager transportiert und dort eingelagert werden könnten. Die vorgängige Zwischenlagerung in der Zwilag würde wegfallen.
f)
Der Standort des geologischen Tiefenlagers bietet viel Flexibilität und umfasst grosse Platzreserven. Zur Wahrung dieser Platzreserven wird mit der Rahmenbewilligung der vorläufige Schutzbereich festgelegt und raumplanerisch gesichert. Innerhalb des von der Nagra vorgeschlagenen vorläufigen Schutzbereichs wurde eine sog. potenzielle Lagerzone ausgeschieden, die für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen sicherheitstechnisch geeignet ist und eine Fläche von ca. 22 km2 aufweist.
Der exemplarischen Umsetzung für das RBG werden Abfälle aus einem 60-jährigen Betrieb der KKW zu Grunde gelegt. Diese Planungsannahme führt dazu, dass der HAA-Lagerteil und der SMA-Lagerteil zusammen bei Umsetzung des Lagerkonzepts für das RBG eine Fläche von ca. 2 km2 benötigen würden; dies entspricht weniger als 10% der Fläche der sog. potenziellen Lagerzone. Ein allfälliger 70-jähriger Betrieb der KKW ändert somit kaum etwas am Sachverhalt, dass der Standort viel Flexibilität bietet und grosse Platzreserven umfasst.
Im RBG für das geologische Tiefenlager finden sich wie vom Gesetzgeber gefordert Angaben zur maximalen Lagerkapazität. Diese Angaben sind entkoppelt von den grossen Platzreserven, die die Geologie am Standort des geologischen Tiefenlagers für die sichere Einlagerung von radioaktiven Abfällen bietet. Die maximale Lagerkapazität bezieht sich auf das Abfallinventar und umfasst Planungsreserven für u.a. einen verlängerten Betrieb der KKW. In Übereinstimmung mit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, beschränken sich die Planungsreserven für HAA auf die sich in Betrieb befindenden Kernkraftwerke (KKB, KKG, KKL). Der derzeitige Diskurs zu neuen Kernkraftwerken ist somit losgelöst vom aktuellen Vorhaben geologisches Tiefenlager.
Ein allfällig verlängerter Betrieb der KKW führt zu zusätzlichen Abfällen, die im geologischen Tiefenlager einzulagern sind. Im Rahmen des EP26 werden neben den Auswirkungen von zusätzlichen Abfällen auf den Platzbedarf auch Auswirkungen auf Aspekte mit potenziellem Bezug zur Sicherheit und zur Lagerauslegung erörtert.
Mit dem EP werden die Angaben zur Zwischenlagerkapazität in den Zwischenlagern (Zwilag, ZWIBEZ) periodisch aktualisiert und von den Behörden überprüft. So wurde im EP21 (Nagra 2021) aufgezeigt, dass die Zwischenlagerkapazität für die Abfälle von den bestehenden KKW ausreichend bemessen ist. Sollten zukünftig allenfalls durch einen verlängerten Betrieb der KKW zusätzliche, d.h. bisher noch nicht inventarisierte radioaktive Abfälle anfallen, ist die Situation neu zu bewerten und im dannzumaligen EP der Entsorgungspflichtigen darzulegen.
Beantwortet von BFE
g)
Das Bewilligungsverfahren für ein geologisches Tiefenlager für radioaktive Abfälle erfolgt dreistufig, mit einer Rahmen‑, einer Bau‑ und einer Betriebsbewilligung. Als wichtige Kenngrösse der Grundzüge des Projektes wird die maximale Lagerkapazität mit der Rahmenbewilligung festgelegt (Art. 14 KEG). Die später erfolgenden Festlegungen zur räumlichen Anordnung und Ausgestaltung der Einlagerungsbereiche in der Baubewilligung oder allfällige betriebliche Festlegungen der Betriebsbewilligung können auch einen Einfluss auf die Menge der Abfälle haben, welche letztendlich in ein geologisches Tiefenlager eingelagert werden können. Allerdings ist es nicht zulässig, mit der Bau- oder Betriebsbewilligung die maximale Lagerkapazität, wie sie in der Rahmenbewilligung festgesetzt wurde, zu erhöhen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 KEG).
Sollte sich das Erfordernis ergeben, dass – beispielsweise aus zukünftig zu realisierenden neuen Kernkraftwerken – mehr radioaktive Abfälle in ein geologisches Tiefenlager eingelagert werden sollen, als dies die in der Rahmenbewilligung festgelegte maximale Lagerkapazität erlaubt, so verlangt dies eine Änderung der Rahmenbewilligung. Um eine solche zu erwirken, ist ein neues Rahmenbewilligungsverfahren «nach dem Erlass» notwendig (Art. 65 Abs.1 KEG), d.h. es wird dasselbe Verfahren durchlaufen, wie dies bei der ursprünglichen Erteilung der Rahmenbewilligung der Fall war. Dieses Verfahren kann inhaltlich einfacher ausgestaltet sein als das erste Bewilligungsverfahren, umfasst aber dieselben formellen Schritte, Fristen und Möglichkeiten der Mitwirkung.
Falls zum Zeitpunkt der Änderung auch schon eine Bau‑ oder Betriebsbewilligung vorliegt, so muss abgewogen werden, ob durch die Anpassung der maximalen Lagerkapazität auch der Gegenstand dieser Bewilligungen betroffen wäre. Je nach Wesentlichkeit einer allfälligen nötigen Anpassung ist eine Freigabe durch die Sicherheitsbehörden oder auch eine Änderung der Bewilligung nach dem Verfahren für deren Erlass notwendig (Art. 65 Abs. 2 und 3 KEG). Ob gegebenenfalls eine wesentliche Änderung der bestehenden Bewilligungen vorliegt, wird auch von der konkreten Ausgestaltung der Bewilligungen abhängen und kann aus heutiger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden.
Voraussetzung für eine Anpassung der Rahmenbewilligung ist, dass der Bewilligungsinhaber selbst die Änderung der Rahmenbewilligung beantragt, d. h. dass er selbst eine Erhöhung der maximalen Lagerkapazität wünscht. Allfällige Dritte (beispielsweise ein «neuer», der Entsorgungspflicht unterstellter Inhaber einer Kernanlage) können somit nicht ohne Einverständnis des Bewilligungsinhabers zusätzliche radioaktive Abfälle in ein geologisches Tiefenlager einbringen.
h)
Die Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager wird sich nach heutigem Kenntnisstand nicht oder nicht in verbindlicher Weise zur zeitlichen Dimension der Einlagerung äussern. Falls die Dauer der Einlagerung im Rahmen der Betriebsbewilligung festgelegt wird, wäre diese entsprechend anzupassen (siehe auch Antwort zur Teilfrage g), wenn der Einlagerungsbetrieb verlängert werden soll. Die Frage kann heute nicht abschliessend beurteilt werden, zumal der Inhalt der Bewilligungen noch nicht bekannt ist.