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Was passiert in Etappe 2?

(Gemäss Sachplan geologische Tiefenlager, Konzeptteil S. 45 – 48)

Untersuchung der geologischen Standortgebiete und Konkretisierung der Lagerprojekte

Regionale Partizipation Spätestens in Etappe 2 übernehmen die Gemeinden der Standortregion die Organisation und Durchführung der regionalen Partizipation. Sie arbeiten im Rahmen der regionalen Partizipation mit den Bundesbehörden und Entsorgungspflichtigen zusammen und vertreten die regionalen Interessen.

Schematische Übersicht der Etappe 2 im Sachplanverfahren. Quelle: BFE

Konkretisieren der Lagerprojekte Die Entsorgungspflichtigen erarbeiten unter Beizug der Standortregionen und abgestimmt auf die bautechnische Machbarkeit Vorschläge zur Anordnung und Ausgestaltung der notwendigen Oberflächeninfrastruktur und ordnen die untertägigen Teile des Lagers an.

Die Standortregionen diskutieren die Vorschläge und äussern sich zu Ausgestaltung, Platzierung und Erschliessung der Oberflächeninfrastruktur. Basierend auf der Zusammenarbeit mit den Standortregionen bezeichnen die Entsorgungspflichtigen sodann pro Planungsperimeter mindestens einen Standort.

Provisorische Sicherheitsanalysen Für die in Zusammenarbeit mit den Standortregionen bezeichneten Standorte führen die Entsorgungspflichtigen provisorische Sicherheitsanalysen durch (Anhang III (Konzeptteil Sachplan)). Diese beziehen sich auf die Langzeitsicherheit nach Verschluss des Lagers und berücksichtigen das zugeteilte Abfallinventar. Sie zeigen das Rückhaltevermögen des geologischen Tiefenlagers für die eingelagerten Radionuklide auf und weisen auf den Beitrag der geologischen Barriere zur Langzeitsicherheit hin. Die Kenntnisse über diese Standorte müssen die Durchführung einer solchen Sicherheitsanalyse erlauben; gegebenenfalls sind sie durch Untersuchungen zu ergänzen. Die Entsorgungspflichtigen müssen die Notwendigkeit ergänzender Untersuchungen frühzeitig mit dem ENSI (Nachfolgeorganisation der HSK) abklären. Die verwendeten geologischen Daten müssen die aktuelle Situation am Standort adäquat wiedergeben und die vorhandenen Ungewissheiten berücksichtigen.

Raumplanungs- und Umweltaspekte Ausgehend von den in der ersten Etappe festgelegten Planungsperimetern erarbeiten die Entsorgungspflichtigen in Etappe 2 Grundlagen für die die raumplanerische Bewertung der ausgewählten Standorte. Das ARE nimmt sodann in Zusammenarbeit mit den Standortkantonen eine raumplanerische Beurteilung der Standorte vor. Als Ausgangspunkt der Beurteilung dient die Erfassung von räumlichen Aspekten durch die Darstellung der Sachbereiche in einem Raumnutzungskataster. Dabei soll eine möglichst umfassende Beurteilung erreicht werden, die es erlaubt, denkbare Konflikte bezüglich Raumbedarf, Nutzung, Siedlungsentwicklung und Ressourcenverbrauch sowie die Koordination mit bestehenden Sachplänen, kantonalen Richtplänen und Nutzungsplänen aufzuzeigen. Die Beurteilung erfolgt gemäss der in Etappe 1 festgelegten Methodik.

Im Hinblick auf die UVP 1. Stufe, die in Etappe 3 durchgeführt wird, klären die Entsorgungspflichtigen gemäss Artikel 8 UVPV in Voruntersuchungen ab, welche Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers an den vorgeschlagenen Standorten die Umwelt voraussichtlich belasten können und erarbeiten ein Pflichtenheft.

Sozioökonomische Grundlagenstudien Damit die Standortregionen die sozioökonomischen Auswirkungen erfassen und abschätzen können, erarbeiten sie eine Strategie, Massnahmen nachhaltige Entwicklung ihrer Region resp. aktualisieren bereits bestehende Projekte. Untersucht werden die Auswirkungen von Planung, Vorbereitung, Verschluss eines geologischen Tiefenlagers auf die Standortregion. Entwicklungsstrategie bilden sozioökonomische Studien, welche vom BFE in Zusammenarbeit mit den Standortregionen in Auftrag gegeben und durchgeführt werden.

Vorschlag von mindestens zwei Standorten

Basierend auf den durchgeführten Untersuchungen und der Zusammenarbeit mit den Standortkantonen und den Standortregionen schlagen die Entsorgungspflichtigen mindestens je zwei Standorte für HAA und SMA vor.

Sie dokumentieren und begründen ihren Vorschlag in einem Bericht zuhanden des BFE. Weiter reichen sie einen technischen Bericht zu der Methodik und den Resultaten der provisorischen Sicherheitsanalysen ein.

Behördliche Prüfung

Das ENSI, unterstützt von der KNE, überprüft und beurteilt die von den Entsorgungspflichtigen getroffene Auswahl aus sicherheitstechnischer Sicht. Die Resultate der provisorischen Sicherheitsanalysen werden anhand der Sicherheitsanforderungen der Richtlinie ENSI-G03 und der Anhänge I und III (Konzeptteil Sachplan) bewertet. Sie prüft auch für jeden Standort, ob die vorhandenen Kenntnisse und allfälligen Ungewissheiten die Durchführung einer provisorischen Sicherheitsanalyse erlauben. Die verwendeten geologischen Daten (z.B. Wirtgesteinsausdehnung, hydraulische Durchlässigkeit, erwartete hydraulische Gradienten, Geochemie) müssen die Situation am Standort adäquat wiedergeben und die vorhandenen Ungewissheiten berücksichtigen. Das Ergebnis der Überprüfung hält das ENSI in einem Gutachten fest. Die KNS verfasst eine Stellungnahme zum Gutachten des ENSI.

Das ARE beurteilt die raumplanerischen Aspekte und das BAFU die Umweltaspekte.

Anhörung, Bereinigung und Bundesratsentscheid

Das BFE nimmt basierend auf der behördlichen Überprüfung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses der Kantone und der Standortregionen eine Gesamtbeurteilung der Vorschläge vor und aktualisiert die Objektblätter.

Bevor die ausgewählten und von den Behörden überprüften Standorte als Zwischenergebnis im Sachplan aufgenommen werden, findet eine dreimonatige Anhörung gemäss Raumplanungsgesetz statt.

Die Durchführung der Anhörung wird von BFE in Zusammenarbeit mit den Kantonen geplant und koordiniert. Das BFE stellt den Kantonen, betroffenen Bundesstellen und Nachbarstaaten sowie interessierten nationalen Organisationen die Entwürfe von Ergebnisbericht und Objektblättern sowie die relevanten Unterlagen zur Stellungnahme zu. Die Kantone resp. die zuständigen kantonalen Fachämter laden die regionalen und kommunalen Stellen sowie die Bevölkerung zur Mitwirkung ein.

Nach der Anhörung werden Ergebnisbericht und Objektblätter aktualisiert und den Kantonen für eine letzte Stellungnahme unterbreitet. Die Kantone können ein Bereinigungsverfahren verlangen, bevor Ergebnisbericht und die Objektblätter der Etappe 2 dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden. Der Entscheid des Bundesrates kann nicht gerichtlich angefochten werden.