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Technisches Forum Sicherheit

Frage 24: Verantwortlichkeit für Kernmaterialien

„In der Schweiz sind die Verursacher radioaktiver Abfälle dazu verpflichtet, die technisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine sichere Entsorgung zu erarbeiten, die nötigen Lager zu bauen und auch die Kosten dafür zu übernehmen.“

  1. Inwieweit müssen die, laut Recherchen der „Sonntagzeitung“ nach der Umarbeitung im Ausland verbleibenden, grossen radioaktiven Abfallmengen aus Schweizer Atomanlagen (bis zu 80% des verschickten Material) mengenmässig und zusammensetzungsmässig im Abfallinventar der NAGRA berücksichtigt werden?
  2. Inwieweit ist von Schweizer Seite sichergestellt, dass das im Ausland verbleibende und dort weiter eingesetzte Kernmaterial nicht in falsche Hände gerät und z.B. zur Waffenherstellung verwendet werden kann?
Thema Bereich
Eingegangen am 12. August 2009 Fragende Instanz Klar! Deutschland
Status beantwortet
Beantwortet am 26. März 2010 Beantwortet von

Beantwortet von BFE

Die Behauptungen der Sonntagszeitung sind falsch. (Siehe Antwort auf Frage 23)

a)

Es gibt in Russland weder Kernmaterialien noch Abfall im Eigentum von Schweizerischen Firmen. Daher ist es auch nicht möglich, dass diese Materialien zurückkommen oder dass Waffen daraus hergestellt werden; diese müssen daher auch nicht im Abfallinventar der NAGRA berücksichtigt werden.

b)

Dieser Teil der Frage ist somit obsolet.

Richtig ist hingegen bei Kernmaterialien:

Kernmaterialien sind ein Wirtschaftsgut das gehandelt werden kann, wenn gewisse Bedingungen, die z.B. in internationalen Verträgen festgelegt sind, eingehalten werden. Der Gesetzgeber lässt nur Handel mit jenen Staaten zu, welche wie die Schweiz die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Mitglied im Kernwaffensperrvertrag
  • Kontrolle aller Kernmaterialien durch den Staat und die IAEA
  • Mindestanforderungen an den physischen Schutz der Kernmaterialien
  • Keine Weitergabe an Dritte, die diese Kriterien nicht erfüllen

Richtig ist hingegen bei radioaktiven Abfällen:

Radioaktive Abfälle, die in der Schweiz anfallen, müssen auch hier entsorgt werden.

Das Kernenergiegesetz erlaubt zwar in Art. 34 Abs. 4 ausnahmsweise die Ausfuhr von Abfällen, dazu sind jedoch Völkerrechtliche Vereinbarungen erforderlich. Von diesem Artikel wurde bisher kein Gebrauch gemacht.