In welcher Form werden richtungsabhängige Faktoren, wie Hauptwindrichtungen oder Grundwasserströmungen bei der Festlegung der „betroffenen Regionen“ berücksichtigt?
Beantwortet von BFE
Das Lager und auch die Oberflächenanlagen müssen so ausgelegt, gebaut und betrieben werden, dass der allfällige Transport von Radionukliden im Grundwasser, respektive Abgaben der Oberflächenanlagen, nicht zu Dosen führen, die die behördlichen Vorgaben verletzen (die Schutzkriterien müssen überall eingehalten werden). Im Sachplan geologische Tiefenlager werden nur Standortregionen festgelegt, die diese Voraussetzungen erfüllen. Falls der Frage die mögliche Freisetzung von Radionukliden zu Grunde liegt, wird deshalb auf die Antworten des ENSI auf die Fragen 19 und 20 (Grundwassersituation, Trinkwassergewinnung) verwiesen.
Die nicht-radiologischen Auswirkungen eines Tiefenlagers auf die Umwelt werden an verschiedenen Stellen des Sachplanverfahrens und der weiteren Bewilligungsverfahren (erdwissenschaftliche Untersuchungen, Rahmenbewilligung, Baubewilligung) wiederholt und vertieft untersucht und überprüft:
- Bei der Festlegung der provisorischen Planungsperimeter in Etappe 1 wurden Grundwasserschutzgebiete I und II erfasst und als zu meidende, respektive als zu prüfende Räume für die Errichtung von Oberflächenanlagen ausgeschieden.
- In Etappe 2 werden sozioökonomisch-ökologische Wirkungsstudien SÖW durchgeführt, welche eine umfassende Bewertung der Auswirkungen eines Lagers auf die Dimensionen Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft zulassen. Eines der Kriterien ist beispielsweise das Vermeiden von Luftbelastung. Diese Effekte werden immer für die drei Phasen Bau-, Betrieb- und Verschluss des Tiefenlagers ermittelt. Die Standortregionen haben die Möglichkeit, zusätzlich regionsspezifische Aspekte untersuchen zu lassen.
- Ebenfalls in Etappe 2 klären die Entsorgungspflichtigen ab, welche Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers an den vorgeschlagenen Standorten die Umwelt voraussichtlich belasten können und erarbeiten ein Pflichtenheft («Inhaltsverzeichnis») gemäss Artikel 8 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP Stufe 1) wird in Etappe 3 durchgeführt und ist Bestandteil des Rahmenbewilligungsgesuchs. Bei der UVP Stufe 1 für ein SMA-Lager am Wellenberg wurden seinerzeit die Auswirkungen auf die Lufthygiene, Grundwasser, Meteorwasser, Oberflächenwasser, Boden, Flora, Fauna, Landschaft, Raumordnung, Siedlungsgebiet, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Lärm, Erschütterungen und Körperschall untersucht und die geplanten Massnahmen beschrieben.
- Für die Bewilligung von erdwissenschaftlichen Untersuchungen (z.B. Bohrungen), welche in Etappe 3 vorgesehen sind, ist ein Bericht über mögliche Auswirkungen auf die Geologie und Umwelt erforderlich.
- Ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVP Stufe 2) ist mit dem Baubewilligungsgesuch für eine Geologisches Tiefenlager einzureichen.