Teilfrage 1
„Welche sind die Schadenspotenziale / Risiken beim Überlagern resp. Durchfahren von oberflächennahen Grundwasservorkommen während des Baus, des Betriebs, der Beobachtungsphase und nach dem Verschluss?“
Mit den Zugangsbauwerken nach Untertag wird wenn möglich kein Grundwasser durchfahren. Bei den Vorschlägen der Nagra zu den Standortarealen in NTB 11-01 und den von der Nagra unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Regionalkonferenzen im Rahmen der Planungsstudien bezeichneten Standortarealen wird mit den vom Standortareal ausgehenden Zugangsbauwerken nach Untertag kein Grundwasser durchfahren, vgl. NAB 14-100 [1]. Die verschiedenen denkbaren Situationen zur Beurteilung einer möglichen Gefährdung des Grundwassers durch eine Oberflächenanlage und dem dazu gehörenden Zugang nach Untertag wird in Kap. 6 von NTB 13-01 anhand der gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit von Bau und Bauten für fünf abdeckende Grundwassersituationen (Typ A bis Typ E) besprochen. Typ A braucht keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung, und Typ B erfordert eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wobei die Bewilligungsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist. Bei den anderen Typen ist eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich. Alle von der Nagra in den Planungsstudien bezeichneten Standortareale sind entweder vom Typ A oder vom Typ B.
Der Schutz des Grundwassers vor wassergefährdenden Flüssigkeiten während des Betriebs der Oberflächenanlage wird in Kap. 7 von NTB 13-01 behandelt. Gemäss heutiger Planung werden in der Oberflächenanlage mit Ausnahme von Dieseltreibstoff keine wassergefährdenden Flüssigkeiten in grösseren Mengen (d. h. mehr als 2000 Liter) eingesetzt bzw. gelagert. Für Dieseltreibstoff sind in der gegenwärtigen Planung Lagerbehälter mit einer Gesamtmenge von ca. 60 000 Liter für die Ersatzstromanlage in der Oberflächenanlage vorgesehen; dazu wird im Gewässerschutzbereich Au eine Bewilligung benötigt. Eine Ausnahmebewilligung hingegen wird nicht nötig sein, weil die Gesamtmenge an zu lagerndem Dieseltreibstoff deutlich unter 250 000 Liter liegt. Die angelieferten radioaktiven Abfälle enthalten keine Flüssigkeiten, sind zu jedem Zeitpunkt sicher eingeschlossen und verpackt und bilden keine spezielle Gefährdung für das Grundwasser.
Bezüglich Schutz des Grundwassers und der Umwelt während dem Betrieb, der Beobachtungsphase und nach dem Verschluss sind zusätzlich auch die Anforderungen und die eingeplanten Massnahmen was die nukleare Sicherheit betrifft zu erwähnen. Wie nachfolgend unter Punkt 2a) aufgeführt, werden während der Betriebs- und Beobachtungsphase die Auswirkungen auch bei Störfällen durch entsprechende Massnahmen sehr klein gehalten, sodass damit auch der Schutz des Grundwassers gewährleistet ist. Beim Verschluss werden die offenen Bauwerke verfüllt und alle noch erforderlichen Versiegelungsstrecken eingebaut. Für die Langzeitsicherheit wird bzgl. Radionuklidrückhaltung nur die Wirkung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs berücksichtigt. Wie die durchgeführten Analysen zur Langzeitsicherheit zeigen (vgl. z. B. die Angaben in NTB 14-03), wird für geeignete Standorte bei geeigneter Auslegung der Lager eine hohe Sicherheit erreicht, d. h. die Radionuklidfreisetzungen bleiben sehr klein, und damit ist auch der Schutz des Grundwassers gewährleistet.
Teilfrage 2
„a) Welche sind potenzielle Störfälle mit radiologischen Auswirkungen bei Oberflächenanlagen inkl. Zugangsbauwerken? b) Welche sind potenzielle Störfälle mit konventionellen (d. h. nichtradiologischen) Auswirkungen bei Oberflächenanlagen inkl. Zugangsbauwerken?„
- Die nukleare Sicherheit und der Strahlenschutz während des Betriebs der Oberflächenanlage werden in Kap. 4 von NTB 13-01 behandelt. Die Sicherheit bei nuklearen Störfällen wird in Kap. 4.3 besprochen, wo auch ein Störfallkatalog mit möglichen Störfällen aufgeführt wird. In Kap. 4.3 wird dargelegt, dass es gemäss heutigem Planungsstand an einem geeigneten Standort bei geeigneter Auslegung der Anlage und der Betriebsabläufe möglich sein wird, die gesetzlichen Dosisgrenzwerte auch bei Störfällen deutlich zu unterschreiten. In NAB 14-51 wird die nukleare Sicherheit in den untertägigen Anlagen (inkl. Zugangsbauwerke) behandelt. Auch dort werden mögliche Störfälle und die diesbezüglich vorgesehenen Massnahmen aufgelistet. Auch die in NAB 14-51 aufgeführten Überlegungen zeigen, dass die gesetzlichen Dosisgrenzwerte bei geeignetem Standort und geeigneter Auslegung der Anlage und der Betriebsabläufe deutlich unterschritten werden.
- Der Schutz bezüglich konventioneller Störfälle während des Betriebs der Oberflächenanlage wird in Kap. 5 von NTB 13-01 behandelt. Für die Beurteilung konventioneller Störfälle kann auf die Vorgaben in der Störfallverordnung (StFV 1991) und in den Richtlinien und den Vollzugshilfen des BAFU zurückgegriffen werden. Aufgrund der Art und der Menge der vorhandenen Stoffe, des für die Stoffe in der Regel vorhandenen Einschlusses in geeigneten Behältern bzw. ihrer schlechten Dispergierbarkeit sowie unter Berücksichtigung der einfachen Prozesse mit kleiner Energiedichte (Drücke, Temperaturen, chemische Reaktivität, etc.) zeigt sich, dass mit geeigneten sicherheitsbezogenen Massnahmen der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet werden kann. Dies gilt auch für die Anlagen Untertag, inkl. Zugangsbauwerke.
Teilfrage 3
„Inwiefern lassen sich Oberflächenanlagen mit ihren «heissen Zellen» (oder allgemein: Konditionierungsanlagen) grundwasserschutztechnisch auch gegen Störfälle präventiv und wirksam sichern?“
Für die nukleare Sicherheit müssen die sicherheitsrelevanten Gebäude der Oberflächenanlage (inkl. Umladezelle in der Verpackungsanlage) gegen Störfälle ausgelegt werden. Unabhängig vom Grundwasser muss ein hohes Niveau an Sicherheit gewährleistet und allfällige Freisetzungen sehr klein gehalten werden. Wie in NTB 13-01 (Kap. 4) dargelegt, kann dies bei einem geeigneten Standort bei geeigneter Auslegung der Anlage und der Betriebsabläufe sichergestellt werden.
Teilfrage 4
„Welche sind die zu berücksichtigenden gesetzlichen sowie allfälligen weiteren behördlichen Anforderungen, die hinsichtlich des qualitativen und quantitativen Grundwasserschutzes erfüllt sein müssen?“
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG 1991) und die Gewässerschutzverordnung (GSchV 1998) enthalten die zu berücksichtigenden gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des qualitativen und quantitativen Grundwasserschutzes. Die direkt zu berücksichtigenden Anforderungen ergeben sich aus den zu betrachtenden Gefährdungen des Grundwassers bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Oberflächenanlage und der Zugangsbauwerke nach Untertag. Als Vollzugshilfe für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Bautätigkeiten gibt die «Wegleitung Grundwasserschutz» (BUWAL 2004) zahlreiche praktische Hinweise, auch wenn die Vollzugshilfe nicht mehr überall aktuell ist.
In Übereinstimmung mit dem Gewässerschutzgesetz (GSchG 1991) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV 1998) wurden Grundwasserschutzzonen bzw. Grundwasserschutzareale als Standortareale für die Oberflächenanlage a priori ausgeschlossen (vgl. Nagra 2011 a, b). Die zu betrachtenden unterschiedlichen Situationen umfassen deshalb Standortareale im Gewässerschutzbereich Au sowie Standortareale ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au («übriger Bereich», üB).
Die bezüglich der Gefährdung des Grundwassers durch Bauten und während der Bauphase relevanten gesetzlichen Anforderungen für Standortareale im Gewässerschutzbereich Au sowie Standortareale im «übrigen Bereich» üB sind in Kap. 6 von NTB 13-01 aufgeführt, diejenigen für wassergefährdende Flüssigkeiten während des Betriebs in Kap. 7. Die massgebenden Gefährdungen betreffen insbesondere die Verletzung der Deckschicht, die Verunreinigung des Grundwassers infolge Eintrags wassergefährdender Stoffe, eine wesentliche Verringerung der Durchflusskapazität bzw. des Speichervolumens des nutzbaren Grundwassers infolge von Einbauten unterhalb des (mittleren) Grundwasserspiegels, die (dauernde) Grundwasser-
spiegelabsenkung infolge Drainage und die qualitative und quantitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch dauernde Verbindung von Grundwasservorkommen.
Teilfrage 5
„Welche sind die folgerichtigen Bemessungskriterien von Ausschlussgebieten, um den Schutz der nutzbaren Grundwasservorkommen durch allfällige radiologische und nichtradiologische Beeinträchtigungen zu gewährleisten?“
Die für die Anordnung einer Oberflächenanlage relevanten Kriterien zum Schutz des Grundwassers leiten sich ab von den gesetzlichen Anforderungen zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer solchen Baute. In Übereinstimmung mit dem Gewässerschutzgesetz (GSchG 1991) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV 1998) wurden Grundwasserschutzzonen bzw. Grundwasserschutzareale als Standortareale für die Oberflächenanlage a priori ausgeschlossen. Eine Oberflächenanlage im Gewässerschutzbereich Au sowie Standortareale im «übrigen Bereich» üB sind bei Einhaltung gewisser Anforderungen grundsätzlich bewilligungsfähig, vgl. dazu die Angaben in NTB 13-01 in Kap. 6 und 7.
[1] T. Eisenlohr, P. Müller, S. Laws, Geotechnische Beschreibung der oberflächennahen Zugangstunnelabschnitte basierend auf den
Planungsstudien der Oberflächenanlagen, Nagra Arbeitsbericht NAB 14 100, Dezember 2014.