Die Richtlinien der schweizerischen Sicherheitsbehörden legen dar, wie diese ihre gesetzlichen Aufträge konkretisieren wollen. Den Projektanten und Betreibern von Kernanlagen soll damit aufgezeigt werden, nach welchen Kriterien die zuständigen Behörden die Gesuche beurteilen und die Aufsicht durchführen.
Die vorliegende Richtlinie regelt bauliche und organisatorische Massnahmen, die im überwachten Bereich der Kernanlagen und des Paul Scherrer Institutes (PSI) zu beachten sind. Sie basiert grundsätzlich auf den übergeordneten Normen des Strahlenschutzgesetzes (StSG vom 22. März 1991) und der Strahlenschutzverordnung (StSV vom 22. Juni 1994). Für Laboratorien finden insbesondere Artikel 69 bis 72 der StSV Anwendung.
Die Richtlinie HSK-R-11 (Ziele für den Schutz von Personen vor ionisierender Strahlung im Bereich von Kernkraftwerken) gibt Richtwerte an für die Kollektivdosis des Personals in Kernkraftwerken sowie für die Dosis von Personen, die sich ausserhalb des überwachten Bereichs aufhalten.