Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die Qualifizierung der zerstörungsfreien Prüfungen von sicherheitstechnisch klassierten Behältern und Rohrleitungen, deren Abstützungen und druckhaltenden Ausrüstungsteilen für die Verwendung in den schweizerischen Kernkraftwerken (BRK) gemäss Art. 1 Abs. 1 VBRK sowie für Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a VBRK. Die Richtlinie gilt auch für Kerneinbauten.
Die Anforderungen an die zerstörungsfreien Prüfungen von sicherheitstechnisch klassierten Behältern und Rohrleitungen sind Gegenstand der Richtlinie HSK-B08, diejenigen an die Alterungsüberwachung sind Gegenstand der Richtlinie HSK-R-51 und diejenigen an die Herstellungsprüfung sind Gegenstand der Richtlinie HSK-G11.
Die Richtlinie regelt die Qualifizierung von Ausrüstung, Prüfvorschrift und Personal für alle Methoden der zerstörungsfreien Prüfung. Es werden Basisprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Sonderprüfungen behandelt.
Qualifizierungen im Sinne dieser Richtlinie sind komponentenspezifisch, können aber durch geeignete Gruppierung und entsprechende Begründung für eine Gruppe von Komponenten durchgeführt werden.