Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an den Brandschutz in Kernanlagen. Sie ist bei neu zu errichtenden Anlagen und Gebäuden grundsätzlich bindend. Für bestehende Kernanlagen ist sie bei der sicherheitstechnischen Bewertung von freigabepflichtigen Änderungen und bei der Bewertung des Brandschutzkonzepts im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen anzuwenden.
Die Richtlinie legt Auslegungsanforderungen an den baulichen und technischen Brandschutz fest. Sie umfasst des Weiteren Anforderungen an den organisatorischen und abwehrenden Brandschutz sowie an die Nachweisführung zur Sicherstellung ausreichender Brandschutzvorkehrungen.
Für Kernkraftwerke gilt die vorliegende Richtlinie für alle Gebäude und Einrichtungen im Aufsichtsbereich des ENSI. Sie gilt für alle Betriebszustände. Für die Nachbetriebs- und Stilllegungsphasen gelten die Anforderungen der Richtlinie unter Berücksichtigung des sich ändernden Gefährdungspotenzials sinngemäss.
Für andere Kernanlagen gilt diese Richtlinie für alle Gebäude und Einrichtungen im Aufsichtsbereich des ENSI und unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials sinngemäss.
Für Fahrnisbauten gilt die Richtlinie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials sinngemäss.
Neben dieser Richtlinie gelten die Anforderungen der kantonalen Feuerwehrgesetzgebung und der Brandschutznorm und -richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), soweit diese anwendbar und in dieser Richtlinie nicht spezifisch geregelt sind.
Diese Richtlinie ist auch in den Aufsichtsbereichen des BAG und der Suva anwendbar, falls diese es anordnen. In den Aufsichtsbereichen des BAG und der Suva ist anstelle des Begriffs „kontrollierte Zone“ der Begriff „Kontrollbereich“ zu verstehen. Im Aufsichtsbereich des BAG gelten die in Anhang 4 der Richtlinie enthaltenen Anforderungen an den Feuerwiderstand von Zonen gemäss Art. 82 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV; SR 814.501).