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Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial

Das Paul Scherrer Institut will ein Forschungsprojekt lancieren. Vorgesehen ist, einen Flüssigsalzreaktor zu testen. Hat diese Kernanlage ein geringes Gefährdungspotenzial, ist keine Rahmenbewilligung nötig. Das ENSI konkretisiert, welche Voraussetzungen für eine Kernanlage mit geringem Gefährdungspotenzial erfüllt sein müssen.

Aktennotiz zu Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial

Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial brauchen keine Rahmenbewilligung. So steht es im Kernenergiegesetz (Art. 12 Abs. 3 KEG). Der Bundesrat hat diese Vorgabe in der Kernenergieverordnung (Art. 22 KEV) näher ausgeführt. Demnach brauchen Kernanlagen keine Rahmenbewilligung, wenn unter anderem die Häufigkeit aller Störfälle mit einer resultierenden Dosis von über 1 mSv für Personen aus der Bevölkerung höchstens 10-6 pro Jahr beträgt.

Die Frage, ob eine Kernanlage mit geringem Gefährdungspotenzial vorliegt, ist auf gesetzlicher Ebene einzig für die Rahmenbewilligungspflicht von Bedeutung. Handelt es sich um eine Kernanlage mit geringem Gefährdungspotenzial braucht es eine Bau- und Betriebsbewilligung. Eine Rahmenbewilligung ist in diesem Fall nicht nötig.

Der Bundesrat hat die Anforderungen an den Nachweis eines geringen Gefährdungspotenzials bewusst hoch angesetzt: Denn ohne Rahmenbewilligungsverfahren ist kein politisch breit abgestützter Entscheid zur Kernanlage nötig. Die entsprechenden Partizipationsmöglichkeiten entfallen.  

Unabhängig vom Bewilligungsverfahren, muss der Betreiber einer Kernanlage mit geringem Gefährdungspotenzial die Sicherheit und die Sicherung gewährleisten. Der Schutz von Mensch und Umwelt hat oberste Priorität.

In der Richtlinie ENSI-A05 (Kapitel 7.1 Forschungsreaktoren und Zwischenlager) ist geregelt, welche probabilistischen Analysen im Rahmen der risikotechnischen Umsetzung durchzuführen sind. Aufgrund fehlender Anwendungsbeispiele hat das ENSI die umfassenden Anforderungen an die Methodik und die Randbedingungen für die erforderlichen Störfallanalysen bisher nicht in einer separaten Richtlinie geregelt. Da das PSI eine Kernanlage mit geringem Gefährdungspotenzial errichten will, hat das ENSI die Voraussetzungen konkretisiert.

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