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Artikelserie Tschernobyl: Keine Übertragbarkeit auf Reaktoren in der Schweiz

32 Jahre nach Tschernobyl: Nach dem Unfall überprüfte die damalige Aufsichtsbehörde die Übertragbarkeit auf Schweizer Anlagen. Die HSK konnte aufgrund der ganz anderen Eigenschaften des Reaktors in Tschernobyl ausschliessen, dass Ähnliches in der Schweiz vorkommen kann.

Bild: Reaktorhalle im Block 4 des Kernkraftwerks Tschernobyl (Quelle: http://chnpp.gov.ua)

Kurz nach dem Unfall in Tschernobyl überprüfte die damalige Aufsichtsbehörde die Übertragbarkeit des Unfalls auf Schweizer Anlagen. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen HSK konnte aufgrund der ganz anderen Eigenschaften des Reaktors in Tschernobyl ausschliessen, dass Ähnliches in der Schweiz vorkommen kann.

Roland Naegelin, damaliger Chef der HSK, betonte in einem Interview mit dem Badener Tagblatt im Juni 1986: „Ein Unfallablauf wie in Tschernobyl ist wegen der verschiedenen Art der Reaktoren nicht möglich.“

Auch das Verhalten des Betriebspersonals, welches die Gefährlichkeit dieses Reaktortyps offenbar unterschätzte und Fahrvorschriften grob verletzte, ist nicht übertragbar. Daher ergaben sich aus dem Unfall mit dem Tschernobyl-Reaktortyp nur wenige Ergänzungen.

Technischer Vergleich

Bei ihrer Prüfung der Übertragbarkeit der Unfallerkenntnisse verglich die HSK den Tschernobyl-Reaktortyp mit den Leichtwasserreaktoren in der Schweiz. Der technische Vergleich mit der Anlage Tschernobyl zeigt folgende Eigenschaften der schweizerischen Kernkraftwerke:

Fritz Weehuizen, damaliger Leiter der Sektion Reaktorsicherheit bei der HSK, betonte im Luzerner Tagblatt vom 3. Mai 1986: „Das Pflichtbewusstsein der Betreiber von Kernkraftwerken in der Schweiz ist sehr hoch.“ Die HSK forderte jedoch die Betreiber per Ende Januar 1987 auf, ihre Massnahmen gegen schwere Unfälle zu überprüfen.

Das ist der siebte von sechzehn Teilen zur Geschichte des Unfalls Tschernobyl.

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